Finanzstandort Deutschland weiter stärken

21.02.2025

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Verabschiedung des Gesetzes höchst unwahrscheinlich?

Die vorgezogenen Neuwahlen haben nun das Zukunftsfinanzierungsgesetz gestoppt, das den Ausbau von Infrastruktur erleichtert hätte. Die europäische Rating-Agentur Scope fordert eine schnelle Verabschiedung unter der künftigen Regierung. „Das Interesse der Anleger an Infrastrukturinvestments wächst. Das hat mehrere Gründe. Zum einen ist die Nachfrage nach alternativen Investments hoch, um das Vermögen abseits von Aktien und Anleihen zu diversifizieren. Dass sich der Blick dabei verstärkt auf Infrastruktur richtet, hat auch mit der Schwäche der Konkurrenz zu tun: Klassische Immobilien sind weniger gefragt, weil deren Markt vor teils großen Herausforderungen steht“, schreiben die Rating-Experten. Im Bereich Infrastruktur bestehe ein riesiger Bedarf an privatem Kapital. Unzählige Investitionsprojekte wollen gestemmt werden, doch die öffentlichen Kassen sind leer, was das Engagement privater Geldgeber so notwendig macht. „Umso bedauerlicher ist es, dass das Ende der Ampel-Koalition in Berlin zu einem Stopp von Gesetzesvorhaben geführt hat, die Infrastrukturinvestments erleichtert hätten“, so Scope weiter. Im Zukunftsfinanzierungsgesetz II waren verschiedene Neuerungen für offene Immobilienfonds festgehalten. Den Produkten sollte ermöglicht werden, bis zu 15 % ihres Vermögens in Erneuerbare-Energien-Anlagen (Infrastruktur- Projektgesellschaften) zu investieren. Der Ausbau dieser Infrastruktur hätte dadurch wertvolle Unterstützung erhalten.

Durch die vorgezogenen Neuwahlen gilt der Grundsatz der Diskontinuität, womit alle parlamentarischen Vorlagen ihre Gültigkeit verlieren. Damit kann das Zukunftsfinanzierungsgesetz II im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren nicht weiterverfolgt werden. „Es bleibt zu hoffen, dass das Gesetz nach der Neuwahl nicht komplett verworfen, sondern an die erarbeiteten Ergebnisse angeknüpft wird. Alle betroffenen Verbände haben darauf hingewirkt und es ist sehr viel Arbeit in die Ausarbeitung der neuen Regeln geflossen. Diese Arbeit darf nicht umsonst gewesen sein, wenngleich durch den Bruch der Koalition viel wichtige Zeit bis zur Umsetzung verloren gegangen ist. Zeit, die vor allem der Weiterentwicklung der Infrastruktur nun fehlt.“ (sg)

Regelungen, die im Zukunftsfinanzierungsgesetz II vorgesehen waren

  • Aufsichtsrechtliche Regelungen bzgl. Förderung von Investitionen in Erneuerbare Energien und Infrastruktur
  • Einführung einer Definition von „Bewirtschaftung von Erneuerbaren Energien“
  • Erwerb von Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, deren Unternehmensgegenstand darauf beschränkt ist, Erneuerbare-Energien-Anlagen zu errichten, erwerben und zu halten, die zur Bewirtschaftung von Erneuerbaren Energien bestimmt und geeignet sind
  • Beschränkung auf 15 % des Werts des Immobilien-Sondervermögens
  • Klarstellung in Gesetzesbegründung, dass über Infrastruktur-Projektgesellschaften auch Pachtrechte erworben werden können
  • Erwerb von Erneuerbare-Energien-Bewirtschaftungsgegenständen oder Gegenständen zum Betrieb von Ladestationen für E-Mobilität
  • Betrieb von Erneuerbare-Energien-Bewirtschaftungsgegenständen gemäß § 231 Abs. 3
  • Neuerung durch den am 27.11.2024 verabschiedeten Regierungsentwurf: spiegelbildliche Anpassung der AnlV an die KAGB-Änderungen KAGB-E. Erneuerbare-Energien-Investitionen gem. § 231 Abs. 1 Nr. 8, § 231 Abs. 3 KAGB können nunmehr über die Immobilienquote abgedeckt werden.