Was jeder Vermögensberater wissen sollte

01.02.2021

Steffen Moser / Foto: © Professionelle Generationenberatung

Für viele Vermögensberater, Versicherungsvermittler oder -makler ist es wichtig, eine langfristige Kundenbeziehung zu aufzubauen, und die Kunden im Vermögensaufbau zu begleiten.

Wichtig für die Kunden ist eine laufende Begleitung. Es kann immer mal wieder notwendig werden, den Kurs zu korrigieren, wenn sich die Wünsche der Kunden ändern oder äußere Einflüsse zu anderen Renditen führen, als man gemeinsam geplant hat.

Für den Kunden ist am Ende nur eines wichtig; dass er sein Spar- oder Vermögensziel erreicht.

Einen der wichtigsten Punkte, den die aller meisten Berater und Vermittler nicht berücksichtigen, …

…was passiert, wenn der Kunde z.B. durch einen Unfall oder Krankheit geschäftsunfähig wird. Und dies geschieht täglich mehr als 600 Menschen in Deutschland.

Oftmals existieren Absicherungen durch eine Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Die je nach Situation auch leisten. Der Weg der Leistungsbeantragung ist in vielen Fällen schwierig und mit zusätzlichen Hürden verbunden.

Aber was passiert mit den Sparverträgen und Kapitalanlagen? Dies wollen wir hier einmal näher beleuchten.

Wenn ein Kunde geschäftsunfähig ist, bekommt er durch das zuständige Betreuungsgericht einen Betreuer gestellt (lt. §1896 BGB). Dies kann ein Angehöriger oder ein Berufsbetreuer also völlig fremde Person sein.

Die Aufgaben des Betreuers sind ebenfalls gesetzlich geregelt. Eine Aufgabe ist, die Vermögenswerte des zu Betreuenden lt. §§ 1806 ff. BGB mündelsicher anzulegen, wenn diese nicht kurzfristig für die Begleichung von Ausgaben benötigt werden.

Dies ist die Aufzählung gesetzlich zulässiger mündelsicherer Anlagen lt. § 1807 BGB:

  • Forderungen, für die eine sichere Hypothek oder Grundschuld an einem inländischen Grundstück besteht,
  • verbriefte Forderungen gegen den Bund oder ein Land,
  • verbriefte Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet,
  • Wertpapiere, insbesondere Pfandbriefe, inländischer kommunaler Körperschaften oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt, oder
  • Geld bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse oder Kreditanstalt, wenn sie von der zuständigen Behörde des Landes, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist.

Das bedeutet für einen Berater, Vermittler und seinen Kunden, dass anderweitige bestehende Spar- und Kapitalanlagen aufgelöst, u.U. auch mit Verlust, veräußert werden müssen. Hiervon betroffen sind insbesondere auch Kapitallebens- oder Rentenversicherungen, Fondpolicen, Fondsdepots, anderweitige Depotkonten, unternehmerische Beteiligungen, vermietete Immobilien usw.

Welche Probleme für Kunden und Vermittler damit verbunden sind, lesen Sie auf Seite 2