Pradetto schießt gegen BVK zurück

09.03.2018

Oliver Pradetto, Geschäftsführer blau direkt / Foto: © blau direkt

In Teilen ist dies leider gelungen. So konkretisierten die Richter auf Ihre Veranlassungen hin beispielsweise durch den Makler einzuhaltende Beratungsverpflichtungen. So muss der Makler künftig für die Hausratversicherung von Studenten prüfen, ob diese über die Eltern mitversichert seien. Ebenso müsse ein Makler für die Privathaftpflicht prüfen, ob der Kunde ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgehe, besondere Hobbys ausübe. Wo die Bedürfnisermittlung sich bislang "eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien" (§6 VVG) versichern sollte, sind nun sehr konkrete Fragen verpflichtend geworden. Und auch wenn das Gericht nur Beispiele nennt, so kann der Makler künftig wohl nur sicher einem Haftungsanspruch entgehen, wenn er den Maßstab des Gerichts umfassend würdigt. Selbst eine Privathaftpflichtberatung wird eher mit 30 als mit 20 Bedarfsfragen begleitet werden müssen. Es war der BVK, der -als offizielle Vertretung von Vermittlern- dem Gericht nahegelegt hat, dass nur mit einer umfassenden Bedarfsermittlung der Beratungsverpflichtung nach §6 gerecht zu werden sei.

Oder nehmen wir die Erstinformation: Tausende von Maklern fragen sich nun, wie und wann sie auf ihrer Homepage nun die Erstinformation zu präsentieren haben, denn mit dem erfolgreich erstrittenen Ordnungsgeld wurden die Verpflichtungen ausgedehnt aber nicht ausreichend konkretisiert. Für die Lösungsidee von Check24 setzen Sie, Herr Heinz "ein dickes Fragezeichen und werden auch das genau prüfen" (Zitat 27.02.2018, Welt.de). Das ist ein wenig widersprüchlich, da Sie auf Ihrer eigenen Homepage genau diese Lösung umsetzen. Wie kann es sein, dass dies bei Ihnen rechtlich in Ordnung ist, bei einem anderen Makler aber nicht? Ging es Ihnen nicht um gleiche Spielregeln?

Dabei ist die Begründung der Richter bei weitem fataler, als es die Maklerwelt bislang wahrgenommen hat. Die Verpflichtung zur Erstinformation durch Makler begrenzt sich nach Ansicht der Richter gerade nicht auf den Onlineverkauf. Die Richter führen deutlich aus, dass die Erstinformation bei "Aufruf von Versicherungsinformationen" darzureichen sei. Dem Gericht ist diese Formulierung so wichtig, dass es sie in der Urteilsbegründung unterstreicht. Das bedeutet, dass jeder Vermittler, der auch nur einen Blog schreibt, künftig sicherzustellen hat, dass der Kunde die Erstinformationen downzuloaden hat. Wer in einem öffentlichen Forum oder gar auf Facebook Tipps zu Versicherungen gibt, darf dies nur tun, wenn der Kunde zuvor die Erstinformation wahrgenommen hat. Wie man angesichts dessen moderne Medien nutzen soll, erschließt sich mir nicht. Wer sich als Analogmakler nun freut, dass die neue Welt jetzt ordentlich einen Schuss vor den Bug bekommen hat, mag an die BVK-Forderung nach gleichen Regeln denken. Wenn ein Makler in seinem Schaufenster ein Schild ausstellt, in dem von Privathaftpflicht ab 49,- Euro die Rede ist, ist dies dann keine Darreichung von Versicherungsinformationen? Wie sollen Makler künftig Flyer oder Werbebriefe gestalten? Wenn der anonyme Kunde im Netz die Erstinformation vor Produktinformationen zur Kenntnis zu nehmen hat, dann ist es wohl kaum in Ordnung, wenn dies im Fall von Briefkastenkunden nicht der Fall wäre oder?

Ich verstehe es gut, dass viele Makler die wachsende Onlinekonkurrenz fürchten. Mit der Marktmacht von Check24 belegen sie die attraktiven Onlinewerbeplätze, verdrängen kleinere Makler und werden von Versicherern teils noch mit Vorzugsprodukten ausgestattet. Die Prämienvorteile die der Onlineriese erhält, werden aus der Solidargemeinschaft und damit von den Kunden klassischer Makler bezahlt. Das ist schreiend ungerecht. Doch Ihr BVK, Herr Heinz, wendet sich nicht gegen die Versicherer, die diese Art der Wettbewerbsverzerrung vorantreiben.

Nähmen wir einmal an - in einer kühnen Sekunde - es gelänge dem BVK mit seinen Forderungen vor Gericht vollumfänglich durchzudringen und damit die Pflichten des Maklers soweit auszudehnen, dass das Onlinegeschäft für Check24 unmöglich würde. Ist es dann realistisch davon auszugehen, dass ein kleinerer Makler es vermochte, diesen Pflichten zu folgen?

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