Mitgefangen, mitgehangen?

25.11.2022

Udo Pickartz und Boris Strauch - Foto: © Simmons & Simmons LLP

Der Selbstbehalt und die geringere Prämie kommen – wie allgemein anerkannt - allen zugute, die vom Versicherungsschutz profitieren, damit z.B. auch allen Miteigentümern in einem Mehrparteienhaus. Für den jeweiligen Versicherer spielt es keine Rolle, ob der Selbstbehalt von einer Partei oder von mehreren gleichzeitig getragen wird. Er wird in der Regel einmalig pro Schadenereignis fällig und ist daher auch einmalig zu entrichten. Eine eventuelle Aufteilung zwischen Mitversicherten ist Sache der entsprechenden Gemeinschaft, nicht des Versicherers. Hier folgt der Selbstbehalt der Prämie, die ebenfalls an den Versicherer für das Risiko als Ganzes und nicht anteilig zu entrichten ist.

Es bleibt abzuwarten, ob die vorstehend besprochene BGH-Entscheidung Einfluss auf die Produktentwicklung haben wird. So steht die Versicherungsbranche grundsätzlich aufgrund der steigenden Extremwetterereignisse unter Druck und soll Elementarschäden einschließen oder separat absichern. Auf der anderen Seite hat man bei vergleichbaren juristischen Entwicklungen gesehen, dass spezielle Produkte wie Selbstbehaltsversicherungen angeboten und entwickelt werden. Dies könnte auch hier der Fall sein.

Gastbeitrag von Boris Strauch-Rötting, Rechtsanwalt und Notar mit Co-Autor Udo Pickartz, Counsel, Simmons & Simmons LLP