LV-Neugeschäft wächst wieder

26.09.2019

Foto: © tostphoto - stock.adobe.com

So wirkt sich das Korridorverfahren auf

Das im Oktober 2018 eingeführte Korridorverfahren zur Erhöhung der Zinszusatzreserve reduzierte rückwirkende den Aufwand zur Erhöhung der Zinszusatzreserve und wirkte sich damit nachhaltig auf die Bilanzen der Lebensversicherer aus.  So erreichte die jetzt wieder aussagekräftigere Nettoverzinsung der Kapitalanlagen gemäß GDV-Kennzahlenkatalog einen Wert von 3,6 %, 0,9 Prozentpunkte weniger als im Vorjahr. Vier Lebensversicherer weisen eine höhere wiesen eine höhere Nettorendite der Kapitalanlagen aus als im Vorjahr, 73 Anbieter reduzierten die Nettoverzinsung.

Die laufende Durchschnittsverzinsung erfasst alle laufenden Erträge und Aufwendungen aus Kapitalanlagen. Damit bleiben außerordentliche Erträge und Aufwendungen, etwa Gewinne aus dem Verkauf von Vermögensanlagen, Abschreibungen aufgrund von Kursverlusten sowie Sonderabschreibungen, unberücksichtigt. Die Allianz weist mit 4,0 % die höchste Durchschnittsverzinsung aus. Knapp dahinter folgen myLife, Ideal und DEVK Eisenbahn mit jeweils 3,8 %. Die Deutsche Ärzte und HanseMerkur weisen eine Quote von 3,6 % auf. Durch die Erleichterungen zur Bildung der ZZR ergeben sich auch Auswirkungen auf andere Bilanzpositionen. So können nicht mehr zwingend zur Aufstockung der Deckungsrückstellungen gebundene Mittel, auch im Interesse der Kunden, der Rückstellung zur Beitragsrückstellung (RfB) zugeführt werden. Somit hat sich die durchschnittliche RfB-Quote von 7,38 % auf 9,17 % erhöht. Insgesamt wurden den RfB-Aufwendungen 8,1 Mrd. Euro zugeführt, im Vorjahr waren es noch 6,35 Mrd. Euro.

„Die anhaltende Niedrigzinsphase, die zunehmende Digitalisierung und der enorme Kostendruck schaffen große Herausforderungen für Versicherungsunternehmen. Eine sorgfältige Analyse auf Anbieter- und Produktebene gewinnt daher immer mehr an Bedeutung, wenn es um die Auswahl eines passenden Vertrages geht“, so Reinhard Klages, Chefredakteur des map-reports, über die Ergebnisse. „Vermittlern und Maklern als Bindeglied zwischen Unternehmen und Verbrauchern kommt eine zunehmend wichtige Bedeutung zu. Können die Produkte einer Gesellschaft guten Gewissens verkauft werden, wenn die Kennzahlen weit unterdurchschnittlich sind und die Solidität nicht gegeben erscheint? Haftungsrechtlich verpflichtet zudem §60 VVG dazu, sich eine hinreichende Übersicht über den Markt und die Anbieter zu verschaffen“, ergänzt Michael Franke, geschäftsführender Gesellschafter von Franke und Bornberg und Herausgeber des map-reports. (ahu)