Kommt die nächste Regulierungswelle?

16.08.2019

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Abschaffung unvollständiger Verkaufsprospekte

Unvollständige Verkaufsprospekte, bei denen einzelne Angebotsbedingungen wie die Höhe der Zinszahlungen bei Prospektbilligung durch die BaFin nicht enthalten sind, sondern erst beim Angebotsbeginn vom Anbieter nachgetragen werden, sollen in Zukunft nicht mehr erlaubt sein. Diese Maßnahme solle dem Anlegerschutz dienen und die Transparenz erhöhen. Da für Vermögensanlagen typischerweise keine Angebote mit einem vorgelegten Preisfindungsprozess stattfinden würden, bestehen zudem kein Bedarf für solche unvollständigen Verkaufsprospekte. So sei gerade bei Direktinvestments bspw. bei der Kalkulation von Prognosen ohne die Angabe von Angebotsbedingungen wie Zinszahlungen, Kaufpreis oder Rückkaufpreis kaum ein sinnvolles Ergebnis zu erzielen.

Verbot von Blindpools

Wie Finanz- und Justizministerium mitteilten, verringert sich bei Blindpools aufgrund der noch nicht bekannten Investitionsobjekte und damit absehbaren wirtschaftlichen Erträge die Bedeutung des Verkaufsprospekts als Transparenz- und Haftungsdokument. So könnten Anleger sehr schlecht abschätzen, mit welcher Wahrscheinlichkeit die versprochene Rendite tatsächlich eintreffe. Deshalb sollten Blindpool-Konstruktionen von Vermögensanlagen Privatanlegern nicht mehr öffentlich angeboten werden. „Besteht das Anlageziel darin, mit noch nicht im Einzelnen feststehenden, unter Umständen breit gestreuten Anlageobjekten Erträge zu erzielen, besteht die Möglichkeit, für Anbieter einen geschlossenen Fonds aufzulegen bzw. für Anleger darin zu investieren“, heißt es in dem Papier.

Vertrieb von Vermögensanlagen nur noch durch Vermittler

Positiv bei den Vermittlern dürfte die Pläne aufgenommen werden, dass der Vertrieb von Vermögensanlagen künftig auf die Anlagevermittlung und die Anlageberatung durch Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzanlagenvermittler beschränkt sein soll. Als Begründung hierfür nennt der Entwurf, dass im Falle des Eigenvertriebs durch den Anbieter regelmäßig keine Anlagevermittlung oder –beratung und damit auch keine Prüfung der Angemessenheit bzw. der Geeignetheit der Vermögensanlage für den Anleger durchgeführt werde.

BaFin erhält mehr Kompetenz zur Prüfung von Unregelmäßigkeiten

Die BaFin kann seit der Kleinanlegerschutzgesetz 2015 eine Prüfung der Rechnungslegung von Vermögensanlagen anordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen. Da hierfür konkrete Anhaltspunkte nötig sind, sollten die Befugnis der BaFin zur Anordnung von Sonderprüfungen durch das Recht ergänzt werden, Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen zu können. Dies gelte nicht nur zum Zweck der Durchführung der Sonderprüfung, sondern bereits für eine Klärung im Vorfeld.

Unabhängige Dritte sollen Mittelverwendung kontrollieren

Aus den Jahresabschlüssen und Lageberichten bei Emittenten bei Direktinvestments in Sachgüter lassen sich laut Gesetzentwurf keine ausreichenden Informationen über die Existenz der Sachgüter ableiten, wenn das wirtschaftliche Eigentum an diesen nicht bei dem Emittenten, sondern bei den einzelnen Anlegern liege. Auch sei die bloße Existenz der Sachgüter kein hinreichender Hinweis darauf, ob der Emittent seine Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen erfüllen könne. Deshalb sollen Emittenten von Direktinvestments gesetzlich dazu verpflichtet werden, eine unabhängigen Dritten (z.B. Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer) damit zu beauftragen, eine Mittelverwendungskontrolle vorzunehmen. Der Emittent solle dann das Ergebnis der Mittelverwendungskontrolle veröffentlichen.

Warum die BaFin künftig auch als Bildungsinstitution fungieren soll, lesen Sie auf Seite 3