Freispruch für Turgut

14.03.2018

Michael Turgut (Mitte) mit seinen Anwälten Dr. Tobias Liebau (li.) und Dr. Marc Langrock (re.) beim Exklusiv-Interview mit finanzwelt / Foto: © finanzwelt

Michael Turgut, von Medien gerne Herr Graumarkt genannt, wurde am 13.3.2018 auf Initiative der Staatsanwaltschaft vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. Im exklusiven Interview mit Michael Turgut und seinen Anwälten, Dr. Marc Langrock von der Kanzlei LVS und Dr. Tobias Liebau von der Kanzlei F.E.L.S., erklären diese, wie es zu den Vorwürfen kam und womit sie entkräftet werden konnten.

finanzwelt: Herr Turgut, Freispruch auf allen Ebenen. Wie gut fühlt sich das an? Michael Turgut: Gut. Um nicht zu sagen sensationell!

finanzwelt: Was genau ist jetzt amtlich? Turgut: Ich wurde von allen Vorwürfen vor der Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht Hof Hof freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft selber plädierte auf Freispruch. Damit einher geht eine Entschädigung für die Durchsuchung.

Dr. Marc Langrock: Natürlich kann noch innerhalb einer Woche Revision eingelegt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Freispruch amtlich. Da die Staatsanwaltschaft aber selber auf Freispruch plädiert hat, wird es wohl auch dabei bleiben.

finanzwelt: Wie kommt die späte Einsicht der Staatsanwaltschaft zustande? Dr. Langrock: Zuerst einmal müssen wir festhalten, dass es bei der Staatsanwaltschaft sowie beim Gericht zu personellen Veränderungen gekommen ist. Nach meinem Eindruck hat es zur Versachlichung des Verfahrens beigetragen, dass nicht mehr die Personen zuständig waren, die den früheren Haftbefehl, die Durchführung der Ermittlungen, die Anklage sowie die Eröffnung des Hauptverfahrens zu verantworten hatten.

finanzwelt: Worum ging es denn im Einzelnen? Dr. Langrock: Die Anleger wurden damals im Jahr 2012 von der Kriminalpolizei angeschrieben. Im Anschreiben stand, es gehe um den Verdacht gewerbsmäßigen Betruges. Gegenstand des Fragebogens waren dann die Emissionskosten des Fonds, die aber dem Grunde und der Höhe nach überhaupt nicht beanstandet wurden. Herr Turgut wurde insbesondere auch nicht dafür verantwortlich gemacht, für die spätere negative Entwicklung des Fonds verantwortlich zu sein. Darum ging es in dem Verfahren nicht. Vielmehr drehte sich der Vorwurf einzig und allein darum, dass die Anleger auf diese internen Kosten in den Verkaufsgesprächen nicht ausreichend hingewiesen worden sein sollen. Natürlich haben dann die Anleger bei dem verwendeten Begriff „Betrugsverfahren“ die falsche Vorstellung gehabt, dass die Kosten, um die es dann in dem Fragebogen ging, für sich genommen inkriminiert oder bemakelt seien. Außerdem wurden im Fragebogen Agio und Weichkosten in einen Topf geworfen. Ob die Anleger die Fragen überhaupt richtig verstanden haben, da steht bei mir ein großes Fragezeichen.

finanzwelt: Was meinen Sie damit, in einen Topf geworfen? Dr. Langrock: Das Agio sind die Erwerbskosten des Kunden. Dieses muss er als sog. Aufgeld zusätzlich zu seiner Zeichnungssumme unmittelbar zahlen. Bei den Emissionskosten in Höhe von ca. 15 % handelt es sich indessen um die notwendigen Kosten des Fonds. Das Agio von 5 % trägt zur Deckung dieser Kosten bei. Die verbleibenden 10 % zahlt der Kunde freilich nicht direkt, sondern diese Kosten werden aus dem Fondsvermögen entnommen. Wenn nun zwischen diesen äußeren und inneren Kosten nicht hinreichend differenziert wird, dann entsteht beim Kunden schnell der Eindruck, dass er auch die weiteren 10 % ebenso wie das Agio zusätzlich bezahlen muss. Wenn der Anleger dann gefragt wird, ob er auch dann gezeichnet hätte, wenn er gewusst hätte, dass neben dem Agio noch solche weiteren Weichkosten entstehen, kann man sich vorstellen, was dabei rauskommt. Hinzu kommt, dass die Anleger bis zur Hauptverhandlung nicht persönlich befragt worden sind. Etwaige Missverständnisse konnten also im Ermittlungsverfahren nicht ausgeräumt werden, sondern sind unmittelbar in die Anklage eingeflossen. Als wir die Anleger dann erstmals im Prozess persönlich dazu befragt hatten, klärte sich recht schnell, dass im Verkaufsgespräch dann doch Angaben zu den Weichkosten gemacht worden sind. Denn hierauf beruhte ja der Steuervorteil, mit dem der Fonds beworben wurde.

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