Ein Jahr Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung: ein Überblick

15.10.2021

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Zuwendungen darf der Vermittler unter der Bedingung umfassender, zutreffender und verständlicher Offenlegung auch weiterhin annehmen, es sei denn, die Zuwendung steht der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers entgegen oder wirkt sich nachteilig auf die Qualität der Vermittlung und Beratung aus, § 17 Abs. 1 FinVermV. Das noch im Gesetzgebungsverfahren vorgesehene Provisionsverbot wird es für den klassischen Finanzvertrieb in naher Zukunft damit wohl weiterhin nicht geben.

Besonderes Augenmerk sollte der Vermittler auch auf die nunmehr in § 18 FinVermV vorgeschriebene Geeignetheitserklärung legen. Die das Beratungsprotokoll ersetzende Geeignetheitserklärung muss die erbrachte Anlageberatung benennen und dem Anleger erläutern, wie die Beratung auf die Bedürfnisse und Interessen des Anlegers abgestimmt wurde. Hat der Vermittler dem Anleger angeboten, die Geeignetheit der empfohlenen Finanzanlage regelmäßig zu beurteilen, ist er verpflichtet, dem Anleger auch nach Vertragsschluss regelmäßige Geeignetheitserklärungen zur Verfügung zu stellen. Zwar bietet der Begriff „regelmäßig“ Platz für Interpretationen, dennoch sollte der Vermittler diese Vorschrift unter Haftungsgesichtspunkten ernst nehmen. Wurde dem Anleger das Monitoring als besonderer Service angeboten, hat dieser einen (ggf. auch anlassbezogenen) Anspruch auf den Erhalt aktualisierter Geeignetheitserklärungen.

Zuletzt sei schließlich noch auf die geänderte Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen hingewiesen. Statt der bislang geltenden fünfjährigen Aufbewahrungspflicht müssen Vermittler Unterlagen und Aufzeichnungen nun zehn Jahre auf dauerhaften Datenträgern vorhalten.

Aufzeichnungspflicht elektronischer Beratungsgespräche – sog. „Taping“

Die wohl umstrittenste Neuregelung betrifft die in § 18a FinVermV geregelte Pflicht zur Aufzeichnung telefonischer Vermittlungs- und Beratungsgespräche und sonstiger elektronischer Kommunikation, sobald sich deren Inhalte auf die Vermittlung von oder die Beratung zu Finanzanlagen beziehen. Gerade aufgrund der während der fortdauernden Corona-Pandemie geltenden Kontaktbeschränkungen ist diese Pflicht stark in den Fokus auch kleinerer Vertriebe gerückt.

Maßgeblich für die Aufzeichnungspflicht ist dabei, ob der Gesprächsinhalt rechtlich als Teil einer Vermittlung oder Beratung zu werten ist. Fernmündlich geführte Gespräche sind daher auch dann aufzuzeichnen, wenn sie eine bestimmte Finanzanlage zum Gegenstand haben, der spätere Vertragsschluss hingegen in einer Face-to-Face-Beratung stattfindet. Zu Beginn des ersten Gesprächs ist der Anleger schließlich über die Aufzeichnung des Gesprächs aufzuklären. Widerspricht dieser der Aufzeichnung, so ist die telefonische (bzw. elektronische) Anlageberatung oder -vermittlung unzulässig.

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