D&O-Versicherung: Private Vermögensschäden vermeiden

02.03.2021

Markus Röttges, Inhaber R+V Generalagentur Markus Röttges / Foto: © Markus Röttges

Bei Insolvenzvergehen ist die Haftung durch die D&O-Versicherung nicht verpflichtend

Problematisch ist die Haftungsübernahme durch die D&O-Versicherung in Insolvenzfällen. Ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juni 2020 (Az. 4 U 134/18) stellt heraus, dass die D&O-Versicherung nicht eintreten muss, wenn ein Geschäftsführer gegen die Pflichten des ordentlichen Kaufmanns in einer Insolvenzsituation verstößt. Das bezieht sich auf § 15b Insolvenzordnung (früher § 64 GmbHG): „Die […] antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. Dies gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.“ Sofern im Versicherungsvertrag nicht ausdrücklich geregelt sei, dass der D&O-Versicherer auch für eine Inanspruchnahme des Geschäftsführers auch für solche Pflichtverletzungen einstehen wolle, ist die Haftung durch die D&O-Versicherung nicht verpflichtend.

Es gilt also, besondere Vorsicht walten zu lassen. In solchen Fällen haftet der Verantwortliche nicht nur für den eingetretenen Schaden, sondern tatsächlich für die nicht zurückbehaltene Zahlung. Bei größeren Unternehmen kann es also ohne weiteres passieren, dass ein Geschäftsleiter nur durch wenige Wochen Verspätung bei der Insolvenzantragstellung Zahlungen in Millionenhöhe zugelassen hat. Tritt die Versicherung nicht ein, ist der Schaden kaum zu verkraften. Wichtig ist, dass die D&O-Versicherung keine Vollkaskoversicherung ist, die jede Schludrigkeit und Pflichtvergessenheit absichert. Gerade bei Insolvenzvergehen kann die Haftung versagt werden, und Insolvenzverschleppung ist ohnehin ein Straftatbestand. Insolvenzverschleppung nach § 15a Abs. 1 Insolvenzordnung kann zu bis zu drei Jahren Gefängnis führen. Im Übrigen haften die Organmitglieder darüber hinaus gegenüber dem Sozialversicherungsträger persönlich für die Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.

Gastbeitrag von Markus Röttges, Inhaber der gleichnamigen R+V-Generalagentur in Düsseldorf, Mönchengladbach und Radevormwald