Die wichtigsten Fragen für die Betriebsunterbrechungsversicherung
30.03.2020
Arne Podewils, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht / Foto: © mzs Rechtsanwälte
Wie viel und was zahlt die Betriebsschließungsversicherung?
Auch hier kommt es wieder darauf an, was zwischen Ihnen und der Versicherung vereinbart wurde. Muss der ganze Betrieb schließen, werden in den meisten Fällen pauschalisierte oder konkret anhand des Jahresgewinns heruntergerechnete Tagessätze für den vereinbarten Zeitraum (30 bis 60 Tage) gezahlt. Zudem werden in den meisten Fällen die Lohnkosten übernommen, wenn Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit behördlichem Tätigkeitsverbot versehen sind.
Wenn Entschädigungsansprüche nach dem InfSG gegen den Staat bestehen, was zahlt dann die Versicherung?
Ganz einfach: Wenn Sie durch eine angeordnete Schließung nach dem InfSG Anspruch auf Entschädigung durch die Behörden haben, wird keine Versicherungsleistung erbracht. Ob Sie einen Entschädigungsanspruch haben oder nicht – das wird sich vielerorts noch zeigen, wenn die Hilfspakete und Soforthilfen des Bundes und der Länder fertig geschnürt sind. Da ist noch vieles in der Schwebe. Wenn ein Entschädigungsanspruch besteht oder die Wahrscheinlichkeit dafür steigt, sollten Sie Ihre Versicherungsbedingungen unter die Lupe nehmen. Nicht selten sind Sie dann berechtigt, vom Versicherer ein zinsloses Darlehen in Höhe der Versicherungsleistung zu verlangen.
Die Versicherung hat die Zahlung abgelehnt oder reagiert nicht. Was ist zu tun?
Nach unserer Erfahrung ist das die übliche Reaktion, wenn das erste Schreiben vom Unternehmen selbst und nicht von einer Kanzlei verschickt wird. Das ist absurd, aber leider die Realität. Das heißt: Es empfiehlt sich, von Anfang an einen erfahrenen Fachanwalt für Versicherungsrecht die Versicherungsvereinbarungen prüfen zu lassen und alle Ansprüche an die Versicherung über diesen Weg anzumelden. Vergessen Sie nicht, dass die Versicherer geradezu überschwemmt werden von Anfragen und alles tun, um Zeit und Geld zu gewinnen. Nach unseren bisherigen Erfahrungen muss leider davon ausgegangen werden, dass die meisten Versicherungen zunächst abweisend reagieren und jeden Fehler bei der Anmeldung sofort zu ihren Gunsten nutzen.
In meinen Versicherungsbedingungen wird die Schließung wegen einer Pandemie nicht erwähnt.
Sollten die konkreten Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz für den Seuchenfall enthalten, lohnt es sich zu prüfen, ob eine Falschberatung durch den Versicherungsmakler besteht. Denn dieser hätte unter Umständen auf die Möglichkeit einer Versicherung gegen Seuchenschäden hinweisen müssen.