Die wichtigsten Fragen für die Betriebsunterbrechungsversicherung

30.03.2020

Arne Podewils, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht / Foto: © mzs Rechtsanwälte

Ein Mitarbeiter ist in Quarantäne. Muss ich die Versicherung informieren?

Ja, geben Sie der Betriebsschließungsversicherung unbedingt Bescheid, dass ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin wegen des Corona-Virus in Quarantäne ist. Zum einen weil die Meldung zu Ihren Vertragsobliegenheiten zählen könnte und zum anderen weil in den meisten Fällen die weiter zu leistenden Lohnkosten durch die Versicherung abgesichert sind. Welche Anzeigepflichten muss ich beachten? Das ist eine wichtige Frage, denn oftmals gibt es hier kaum Spielraum. Prüfen Sie selbst Ihren Vertrag genau oder lassen Sie ihn von einem Spezialisten prüfen. Meistens gibt es mehrere Anzeigepflichten, die beachtet werden müssen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Wichtig ist: Der Versicherungsfall, also die Schließung, muss sofort der Versicherung gemeldet werden. Auch ist es oftmals nötig, den zuständigen Behörden zu melden, dass man auf Ihre Anordnung schließen musste und prüfen werden, ob Entschädigungsansprüche bestehen. Warum ist das wichtig? Weil manche Versicherer verlangen, dass Sie etwaige Entschädigungsansprüche (nach dem InfSG) bei den zuständigen Behörden anmelden – und das ohne Verzug.

Zahlt eine Betriebsschließungsversicherung auch die teilweise Schließung des Betriebs, Kurzarbeit oder Ausfälle einzelner Abteilungen?

Das kommt auf die Versicherungsbedingungen an. Mitunter sind auch die Kosten der Schließung einer Betriebsstätte versichert. Hier kommt es auf die konkreten Bedingungen ab.

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