Die wichtigsten Fragen für die Betriebsunterbrechungsversicherung

30.03.2020

Arne Podewils, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht / Foto: © mzs Rechtsanwälte

Welche Behörde muss die Schließung anordnen?

Genügen allgemeinen Anordnungen oder muss die Schließung konkret für meine Branche oder sogar mein Unternehmen gelten, damit ich Versicherungsschutz habe - das ist eine Frage, über die im Moment noch gestritten wird – auch, weil dies in den meisten Versicherungsbedingungen unklar geregelt wird. Aus unserer Sicht wird sich die Rechtsauffassung durchsetzen, dass allgemeine und zum Teil überregionale Anordnungen, etwa der Landesregierung, ausreichen. Denn entscheidend ist das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, und der erkennt keinen Unterscheid zwischen einer von Seiten der Behörden allgemeinen und einer konkret angeordneten Betriebsschließung.

Welche Behörde kann die Schließung anordnen?

In Fall von Pandemien wie Corona gilt: Die Maßnahmen zur Schließung von Unternehmen dürfen die Bundesländer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassen. In diesem Gesetz ist auch geregelt, dass die jeweiligen Landesregierungen durch Rechtsverordnungen bestimmen, welche (untergeordneten) Behörden entsprechende Gebote und Verbote aussprechen dürfen. Das heißt: Die Zuständigkeiten und Behörden werden im Einzelfall und situationsbedingt auf Landesebene festgelegt.

Hat es Auswirkung auf meinen Versicherungsschutz, welche Behörde die Schließung anordnet?

Bundesweit wurden auf Länderebene seit Beginn der Corona-Krise zahlreiche Rechtsverordnungen erlassen, in denen die Zuständigkeiten organisiert wurden. Das hat auf den Versicherungsschutz in der Regel keine Auswirkung, weil dort meistens lediglich von „zuständigen Behörden“, die die Schließung anordnen, die Rede ist. In sehr vielen Fällen sollten aus unserer Sicht daher allgemeine und zum Teil überregionale Anordnungen ausreichen.

Die Versicherung weigert sich zu zahlen, weil in meinen Versicherungsbedingungen Covid-19 nicht aufgelistet ist.

Das klingt zunächst absurd, da der Virus (SARS-CoV-2 / Covid-19) Ende vergangenen Jahres überhaupt erst als Krankheitserreger beim Menschen auffiel. Das heißt aber nicht, dass der Versicherungsschutz automatisch nicht gilt oder deswegen gelten muss. Hier kommt es auf den Wortlaut der Police an. Es gibt Versicherungsbedingungen, die nur pauschal auf die Regeln zu meldepflichtigen Krankheiten im Infektionsschutzgesetz (InfSG) verweisen. Diese bieten nach unserer Rechtsauffassung Versicherungsschutz, da Covid-19 seit Februar 2020 eine nach dem InfSG meldepflichtige Krankheit ist. Es gibt aber auch Versicherungsbedingungen, die nur die in §§ 6 und 7 InfSG namentlich genannten Krankheiten erfassen. Einige Versicherer nutzen dies aus, um die Deckung abzulehnen - Covid-19 sei dort nicht aufgelistet und daher ein Schaden durch die aktuelle Pandemie nicht versichert, heißt es dann. Aus unserer Sicht ist dieses Argument nicht sehr stabil. Denn: Wenn die Versicherungsbedingungen Bezug auf die meldepflichtigen Krankheiten nach dem InfSG nehmen, muss auch Covid-19 erfasst sein, da es durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 01.02.2020 zu einer meldepflichtigen Krankheit deklariert wurde. Tatsache ist auch, dass viele Versicherer angesichts der drohenden Inanspruchnahme wegen Corona derzeit ihre Neu-Verträge umgestalten, wie der Deutsche Maklerverbund berichtet.

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