Das ändert sich durch die VersVermV

19.12.2018

Versicherungsvermittler müssen sich mit vielen neuen Regeln vertraut machen / Foto: © PHILETDOM - stock.adobe.com

So muss die Kundenerstinformation aussehen

Nach der neuen VersVermV muss dem Kunden beim ersten Geschäftskontakt grundsätzlich die Erstinformation auf Papier ausgehändigt werden. Im Onlinevertrieb kann die Information auch per Mail geschickt werden, wenn dem Kunden die Wahl gelassen wurde, die Information auf Papier oder per Datenträger auszuhändigen. In der Erstinformation muss neuerdings auch die Mitteilung enthalten sein, ob eine Beratung angeboten wird. Damit wird eine zwingende Vorgabe der IDD umgesetzt. In der Erstinformation muss zudem die Art und Herkunft der Vergütung mitgeteilt werden, nicht jedoch deren Höhe.

Die auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei Wirth Rechtsanwälte hat als Orientierung folgende Muster-Erstinformation veröffentlicht:

Name und Anschrift

Max Mustermann

Inhaber der XY-Beratung

betriebliche Anschrift

Tätigkeitsart

Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO), gemeldet bei der IHK-XY Stadt

Beratung

Die Tätigkeit beinhaltet auch Beratung.

Art und Quelle der Vergütung

Die Vergütung der Tätigkeit erfolgt als:

  • konkret vereinbarte Zahlung durch den Kunden oder als
  • in der Versicherungsprämie enthaltene Provision, die vom jeweiligen Versicherungsunternehmen ausgezahlt wird oder als
  • Kombination aus beidem.

Dies ist letztlich abhängig von den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden und den Versicherungsprodukten, welche eventuell vermittelt werden.

Gemeinsame Registerstelle

Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V.

Breite Str. 29

10178 Berlin

Telefon: 030 20308-0

Registerabruf: www.vermittlerregister.info unter der Registernummer XYXYXY

Schlichtungsstelle

Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung Glockengießerwall 2

20095 Hamburg

Häufige Fragen hierzu:

Überschrift: Hierfür gibt es keine Vorgaben. Eine Überschrift ist nicht vorgeschrieben. Wer aber bisher z.B. „Kundenerstinformation nach § 11 VersVermV“ zu stehen hatte, sollte beachten, dass es nunmehr „§ 15“ heißen müsste. Empfehlung: Soweit möglich immer auf die Nennung von Paragrafen verzichten und eine neutrale Überschrift, wie z.B. „Kundeninformationen“ wählen.

BaFin: Sie wird häufig als Schlichtungsstelle aufgeführt. Das ist hier jedoch nicht richtig, denn sie ist keine Schlichtungsstelle für Vermittler.

Versicherungsombudsmann und Ombudsmann für die PKV: müssen nicht genannt werden, da die o.g. Schlichtungsstelle auch gesetzlich anerkannt ist und zudem eventuelle Schlichtungsverfahren für Gewerbetreibende mit Zulassung nach § 34 f und § 34 i Gewerbeordnung mit abwickelt.

Beteiligungen von Versicherungsunternehmen an dem Maklerunternehmen oder Beteiligungen des Maklerunternehmens an einer Versicherung: Diese müssen nur erwähnt werden, wenn sie in Höhe von mehr als 10 % vorliegen, sonst nicht. Regelmäßig liegt eine solche Beteiligung nicht vor, daher ist eine Erwähnung solcher Beteiligungen in dem Muster nicht aufgeführt.

Sonstige Telefonnummern: Nur die o. g. Nummer des DIHK ist erforderlich. Es wurde vom DIHK auch eine 0180er Nummer extra für das Register eingerichtet. Diese kann selbstverständlich auch genannt werden, dann müssen aber die Preise aus dem Fest- und Mobilnetz genannt werden (welche sich – wie in der Vergangenheit schon geschehen - ändern können). Sie ist - entgegen mancher sehr strikt geäußerten Aussagen diverser IHKen - nicht Pflicht.

Die Bestimmungen zum Beschwerdemanagement und zur Vermeidung von Interessenskonflikten erfahren Sie auf Seite 2