Darf ein Versicherungsmakler mit „neutral und unabhängig“ werben?
17.06.2020
Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Parnterschaft mbB / Foto: © Jöhnke und Reichow Rechtsanwälte
Hinweise für die Praxis
Die Entscheidung des OLG München ist nachvollziehbar, zumal Vermittler in der Branche relativ häufig mit „Neutralität und Unabhängigkeit“ werben. Diese Entscheidung rückt damit ein wenig mehr „Licht ins Dunkle“. Vorliegend gab es jedoch die Besonderheit, dass ein Versicherungsunternehmen die Mehrheitsbeteiligung an dem Versicherungsmakler innehat. Die Beklagte verfügt zwar objektiv über eine gewerberechtliche Erlaubnis als Versicherungsmakler, kann jedoch gerade nicht mit „Neutralität und Unabhängigkeit“ werben, da das Gericht eine Interessenskollision befürchtet und im Rahmen einer Interessenabwägung zu einer wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit dieser Art der Werbung kam.
Diese Entscheidung erinnert auch an die Entscheidung des LG Hannover zum AWD, welchem untersagt wurde mit dem Wort „unabhängiger“ in seinem Claim „Ihr unabhängiger Finanzoptimierer“ zu werben (LG Hannover v. 30.06.2009 – 18 O 193/08). Das LG Hannover begründete das Urteil damit, dass aus wirtschaftlicher Sicht Swiss Life als beherrschendes Unternehmen einen Einfluss auf den AWD nehmen könnte.
Womit darf der Versicherungsmakler nun werben?
Fakt ist, dass Gerichte die „Neutralität und Unabhängigkeit“ von Versicherungsmaklern kritisch sehen und dieses im Einzelfall auch stringent überprüfen. Aus diesem Grunde sollten Versicherungsmakler genauestens prüfen, ob die Verwendung entsprechender Claims zu Problemen führen kann. Im Umkehrschluss zu den vorgenannten Urteilen könnte man jedoch die Ansicht vertreten, dass Versicherungsmakler ohne Beteilungen von Versicherungen sehr wohl mit „Neutralität und Unabhängigkeit“ werben dürfen, da der Versicherungsmakler – anders als der Versicherungsvertreter – in der Tat – und auch nur – die Interessen des Kunden vertreten kann, ohne dass es zu Interessenskollisionen kommen könnte.
Gastbeitrag von Björn Thorben M. Jöhnke, _Fachanwalt für Versicherungsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Parnterschaft mbB
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