Amtshaftungsrechtliche und EU-gemeinschaftsrechtliche Folgen fehlerfehlerhaften Handelns der Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit
08.04.2014
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In der Praxis ist immer wieder festzustellen, daß Finanzämter mitunter wegen §§ 164, 165 AO und der Möglichkeit sich anschließender Einspruchsverfahren mit der Würdigung der Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden eher großzügig umgehen.
Dies frei nach dem Motto, für den Fall von Einsprüchen könne ja Aussetzung der Vollziehung gewährt werden und man könne ja noch im Einspruchsverfahren eine nach § 88 AO gebotene Prüfung nachholen. Ferner ist in der Praxis immer wieder festzustellen, daß entscheidungserhebliches EU-Gemeinschaftsrecht entweder nicht angewandt wird oder so interpretiert wird, wie es der Finanzverwaltung genehm ist und nicht, wie es aufgrund vorhandener EuGH-Rechtsprechung geboten ist. Solche Fälle können amtshaftungsrechtliche bzw. EU-gemeinschaftsrechtliche Entschädigungs-Folgen nach sich ziehen. Davon handelt dieser Beitrag.
(Dr. Klaus-R. Wagner, Wiesbaden,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht und Notar)
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