Kurzbeitrag zu Geschlossenen Fonds
25.08.2013
Foto: © Junial Enterprises - Fotolia.com
*Dr. Klaus – R. Wagner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Notar aus Wiesbaden, äußert sich in einem Kurzbeitrag zur aktuellen Lage der Geschlossenen Fonds.*
Zu Geschlossenen Fonds hat die Rechtsprechung in den vergangenen Jahrzehnten ein Sonderrecht kreiert. Dies insbesondere aus Anlass notleidender Geschlossener Fonds und dazu ergangener Haftungsrechtsprechung. Seit 1999 hat der Verlag WERTPAPIER-MITTEILUNGEN jährlich in einer Seminarreihe auf jeweils neue Entwicklungen in der Rechtsprechung und im Fachschrifttum zu notleidenden geschlossenen Fonds aufmerksam gemacht. Und in der Folgezeit habe ich in jährlichen Fachbeiträgen über gesellschaftsrechtliche Entwicklungen in Rechtsprechung und Fachschrifttum referiert. Aus diesem Anlass ist soeben in Heft 31 der Zeitschrift WERTPAPIER-MITTEILUNGEN mein neuer Beitrag über die neueren Entwicklungen der Rechtsprechung und des Fachschrifttums zu notleidenden Geschlossenen Fonds 2012 veröffentlicht worden (Wagner WM 2013, 1445).
Zu dieser Haftungsrechtsprechung ist leider eine Fehlentwicklung zu beklagen: Haftungsrecht setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus, sei es des Prospektherausgebers, des Anlageberaters bzw. –vermittlers, des Initiators etc. Würde die Rechtsprechung dem folgen, so könnte eine schuldhafte Pflichtverletzung nur dann gegeben sein, wenn betreffende Personen z.B. gegen die Rechtslage verstoßen haben, die zum Zeitpunkt des Beitrittes des Anlegers vorhanden und bekannt war. Statt auf den Beitrittszeitpunkt abzustellen, gehen immer mehr Gerichtsentscheidungen dazu über, Haftungsurteile auszusprechen, die sich auf eine Rechtsprechung gründet, welche erst Jahrzehnte nach dem Beitrittszeitpunkt ergangen ist, folglich für den zur Haftung Verurteilten im Beitrittszeitpunkt weder bekannt noch vorhersehbar war (dazu umfassend Loritz/Wagner NZG 2013, 367). Und dadurch wird aus einer eine schuldhafte Pflichtverletzung voraussetzende Haftungsrechtsprechung eine rückwirkende verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung (Wagner WuB I G 8. Prospekthaftung 121/13). Dass dies auf ernste verfassungsrechtliche Bedenken stößt, hat jüngst Loritz und Wagner im einzelnen begründet (Loritz NZG 2013, 411; Wagner WM 2013, 1445, 1448 - 1451 ).
Auch wenn das KAGB ab 22.07.2013 Gesetz geworden ist, wird das zuvor Ausgeführte die Branche geschlossener Fonds, welche in der Zeit vor dem 22.07.2013 platziert wurden, noch lange Jahre beschäftigen. Da die Haftungsrechtsprechung und das Fachschrifttum auf dem zuvor skizzierten Irrweg derzeit munter fortschreiten, ist es wünscheneswert, dass ein Umdenken – ggf. angestoßen durch das BVerfG – stattfindet, um den Verfassungsgrundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes wieder den ihnen gebührenden Platz einzuräumen. Dies wäre aber nur dann möglich, wenn die Haftungsrechtsprechung im jeweiligen Einzelfall die Frage der schuldhaften Pflichtverletzung jeweils an der Rechtslage zum Beitrittszeitpunkt misst und Jahre später ergangene Rechtsprechung nicht rückwirkend zur Anwendung bringt. Dies bedeutet aber auch, dass in Haftungsprozessen durch die jeweiligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Rechtslage im Detail aufgezeigt wird, wie sie zum Beitrittszeitpunkt vorhanden war und zusätzlich die verfassungsrechtlichen Grundsätze beschreibet, die es zu beachten gilt.
(Dr. Klaus-R. Wagner)