Wie auch bAV-Vermögen geschützt werden können

15.11.2019

Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (li). und Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala (re.) / Fotos: © Kanzlei Fiala

Totalverlust bei Firmenvermögen und betrieblicher Altersvorsorge (bAV)

Kreative Vermittler schaffen es, für sich über 12% Provision zu sichern. Man nehme eine betriebliche GmbH-Rückdeckung und überweise diese an eine Schweizer Bank. Die Bank gibt dann noch mal das Doppelte an Kredit oben drauf (Hebelgeschäft) – das ganze wird in einen angeblich insolvenzfesten Versicherungsmantel investiert. Weniger bekannt dabei ist, dass dieser Insolvenzschutz nur im Privatvermögen greift – und es mit der Schweiz internationale Insolvenzabkommen „über die wechselseitige Gleichbehandlung von Gläubigern im Konkurs“ gibt. Es dauert zwar erfahrungsgemäß ein paar Jahre, bis das Geld dann aus der Schweiz dem deutschen Insolvenzverwalter zur Verfügung steht – aber es kommt dort auch garantiert an. Hat das Bankgeheimnis hier eine Lücke?

Im betrieblichen Bereich lässt sich das bAV-Vermögen von Unternehmen nur über ausländisches Gesellschaftsrecht (z.B. Stiftung, Genossenschaft, Trust) wirksam schützen. Die Transaktionskosten (Einrichtung und Verwaltung p.a.) einer liechtensteinischen Lebensversicherung liegen bei etwa 0,5% - ein Trust dürfte doppelt so teuer sein. Während der Versicherungsmantel ab 50.000 Euro Einlage zu haben ist, kommt ein Trust wegen seiner Fixkosten erst ab sechsstelligen Beträgen in Frage.

Sogenannte CTA- bzw. Treuhandmodelle nach deutschem Recht, ein deutscher Verein als „Pension Trust“ wären denkbare Lösungen, „so löchrig wie Schweizer Käse“.

bAV außerhalb des Betriebsrentengesetzes

Wenn Unternehmen Betriebsrentensysteme neu einführen wollen, können sie indes jeder eigenen Haftung entgehen, ohne einen der üblichen Durchführungswege einzuschlagen. Dazu ist die Zusage durch eine Stiftung zu erteilen, die eine ausreichende Berührung mit dem Arbeitgeber hat. Geeignete Modelle werden beispielweise von der Carta Mensch Stiftung entwickelt und angeboten. Der Arbeitgeber leistet an die Stiftung nur Zuwendungen, erteilt aber selbst keine eigene Zusage. Für mittelständische Betriebe bis etwa 100 Mitarbeiter stehen hier Stiftungen bzw. Unterstiftungen von der Stange preiswert zur Verfügung – für größere ist eine fallweise Konzeption erforderlich. Da es sich hierbei um eine Betriebsrente außerhalb des Betriebsrentengesetzes handelt, bestehen wesentlich mehr Freiheiten in der Gestaltung z.B. auch der Verfallbarkeitsregelungen. Jedwede Bilanzberührung beim Arbeitgeber – bis auf die geleisteten Stiftungszuwendungen – entfällt. Damit ist auch das Insolvenzrisiko kein Thema mehr. Nebenbei sind auch keine Beiträge an den Pensionssicherungsverein abzuführen.

Gastbeitrag von  RA Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik