Wann kommen die Details zu IDD?
11.07.2017
Rechtsanwalt Norman Wirth/ Foto: © Wirth Rechtsanwälte
Bundestag und Bundesrat haben in den letzten beiden Wochen die Umsetzung der IDD in deutsches Recht beschlossen. Wenn Formalien wie die Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgen, kann das Gesetz in Kraft treten.
Das Gesetz zur Umsetzung der Vermittlerrichtlinie IDD kam erst nach einem zähen Ringen zwischen den Beteiligten zustande. So wehrten sich die Versicherungsmakler erfolgreich gegen das geplante Honorarverbot und die Pflicht zur doppelten Beratung von Kunden durch Makler und Versicherungen. Jedoch sind noch zahlreiche andere Punkte offen, beispielsweise die konkrete Ausgestaltung der 15 Pflichtstunden jährliche Weiterbildung oder die Beratungs- und Dokumentationspflichten bei Versicherungsprodukten - in der Regel fondsgebundene Versicherungen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Details wird in der kommenden Verordnung geregelt.
Der neue § 34 e Gewerbeordnung (GewO) sagt aus, dass die entsprechende Verordnung durch das Bundeswirtschaftsministerium in Zusammenarbeit mit dem Finanz- sowie dem Justiz- und Verbraucherschutzministerium erlassen werden darf. In letzter Sekunde wurde jedoch durch den Bundestag noch eine Änderung in den § 34 e GewO eingefügt, die ganz offensichtlich auch sehr im Interesse einer parlamentarischen Kontrolle über die Exekutive anzusehen ist. Nicht auszuschließen ist, dass die Bundestagsabgeordneten damit die Konsequenz aus dem eher mißglückten ursprünglichen Gesetzentwurf für die IDD-Umsetzung gezogen hat. Denn die eigentlich avisierte 1:1-Umsetzung der IDD in deutsches Recht wurde letztlich erst durch den Bundestag vollzogen, wohingegen der zuvor von den Ministerien präsentierte Gesetzesentwurf deutlich über dieses Ziel hinausging. „Das Prinzip von checks and balance hat bei dem IDD-Gesetz letztlich gewirkt und das setzt sich nun mit dem Parlamentsvorbehalt fort. Gut so!“, so Rechtsanwalt Norman Wirth. Aufgrund seiner Seltenheit sei ein solcher Parlamentsvorbehalt äußerst bemerkenswert. In der Regel geschehe derartiges, wenn es um die Ausübung bzw. den Schutz von Grundrechten gehe. Argument der Maklervertreter im Gesetzgebungsverfahren, wie dem Bundesverband Finanzdienstleistung, war – gestützt durch ein Gutachten – ein potentiell rechtswidriger Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Versicherungsmakler. Es scheine, als wolle der Bundestag auch bei der kommenden Verordnung einen solch rechtswidrigen Grundrechtseingriff verhindern. Als einzig bedauerlich bezeichnet die Kanzlei Wirth Rechtsanwälte, dass sich damit die notwendige Klarheit für die Branche über die Details der IDD-Umsetzung weiter verzögert. Denn der § 34 e GewO sagt nun zum weiteren Ablauf aus, dass der Entwurf der Rechtsverordnung vor ihrem Inkrafttreten erst dem Bundestag für eventuelle Änderungen zugeleitet wird. Das dies erst nach der Bundestagswahl geschehen wird, sei mit der Verordnung frühestens im Oktober zu rechnen. (ahu)