Von wegen Krisenstimmung
28.08.2020
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Die Lage ist aussichtsreich
Wie unterschiedlich wirkt sich aber Kurzarbeit auf die arbeitnehmer- und die arbeitgeberfinanzierte bAV aus? Karch sagt dazu: „Aus unserer Perspektive zeigt sich im Moment eine erstaunliche Stabilität der Beiträge und des Sparverhaltens insgesamt. Dennoch haben wir weitreichende und kulante Stundungsregelungen – auch ohne Nachweis für mindestens sechs Monate – geschaffen.“ Das gelte auch für die Angebote in der Arbeitskraftabsicherung und hier vor allem dem Berufsunfähigkeitsschutz. Hier zeigten sich abermals die Vorteile, durch die Governance seitens der Tarifparteien IG Metall und Gesamtmetall nah an den Branchen zu sein, für die man tätig sei. Und das wirklich Erfreuliche sei, dass nur sehr wenige Versicherte die Zahlung dann unterbrechen würden. Die Regelung wirke schon dadurch, dass sie als Option existiere. Denn Jeder vertraue darauf, seine Versorgung wegen der aktuellen Krise nicht aufgeben zu müssen. Auch Mund gibt Entwarnung: „Am stärksten sind Auswirkungen auf die arbeitnehmerfinanzierte bAV zu vermuten. Als Versorgungswerk hatten wir das Glück, hier keine großen Erfahrungen während Corona sammeln zu müssen.“ Einige Rehakliniken hätten zwar vorübergehend Kurzarbeit einführen müssen. Aber im Allgemeinen hätte man bei den 4.500 Mitgliedsunternehmen nur bei wenigen Kurzarbeit wahrgenommen. Dennoch lassen sich Unternehmen mit Zahlungsproblemen nicht so einfach wegdiskutieren. Wie sollten sich dann die Makler bei einer arbeitgeberfinanzierten bAV verhalten? Bei der KlinikRente stellt sich diese Frage offenbar nicht, wie Mund erklärt: „Dazu brauchten wir im Gesundheitswesen keine Überlegungen anstellen. Karch hingegen ist mit der MetallRente in einer ganz anderen Situation: „Der Arbeitgeber haftet zwar für die Erfüllung des Rentenversprechens, aber für besondere Gefährdungslagen gibt es in der Rechtsprechung die Dreistufentheorie, wonach Eingriffe unter strengen Restriktionen erlaubt sind.“ Je nach Durchführungsweg sei die Altersvorsorge im Insolvenzfall des Arbeitgebers durch den Pensionssicherungsverein (PSV) gesichert. Sobald das Geld aber außerhalb des Unternehmens und unabhängig von diesem angelegt sei, sehe es wieder anders aus. Solange der externe Versorgungsträger die zugesagten Rentenleistungen erbringen könne, befreie er den Arbeitgeber zumindest wirtschaftlich weitgehend von seiner Einstandspflicht. Im Leistungsausfall springe für deregulierte Pensionskassen und Direktversicherungen die Protektor AG ein. Klar ist jedenfalls: Das Risiko des Arbeitgebers geht damit nicht auf Null, aber es wird erheblich kleiner. Karch rät: „Ein Makler sollte zunächst den Arbeitgeber bei der sorgfältigen Überprüfung der Zusagen beziehungsweise ihrer versicherungsvertraglichen Umsetzung unterstützen. Darauf sollte eine transparente Information für Arbeitnehmer und Betriebsrat aufbauen. Bei uns kann ein Vertrag gegebenenfalls zu den gleichen rabattierten Großkundenkonditionen privat weitergeführt oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum neuen Arbeitgeber mitgenommen werden, weil wir in unseren Branchen als Referenz sehr weit verbreitet sind.“ Jeder Makler könne auch in der aktuellen Situation guten Gewissens die Zuverlässigkeit der bAV als Chance nutzen. (hdm)