Verblendet von Verbraucherschützern

22.11.2016

Dr. Hans-Georg Jenssen, Geschäftsführender Vorstand VDVM / Foto: ©VDVM

Des Weiteren wird der Versicherungsmakler als auch der Versicherungsvertreter im Verbrauchergeschäft auf Gedeih und Verderb an den Versicherer und dessen Vergütungspolitik gefesselt. Was ist, wenn zum Beispiel die Versicherer entscheiden, sie möchten das Kfz-Geschäft nur noch über das Internet laufen lassen und dem Vermittler deshalb zukünftig nur noch 2% Courtage zahlen? Das ist eine Vergütung, für die kein Vermittler kostendeckend arbeiten kann. Der Ausweg über eine Mischfinanzierung wird in dem Entwurf schlicht verbaut! So stärkt man den Sachwalter des Kunden, den Versicherungsmakler, nicht!

Darüber hinaus wird einem Versicherungsmakler als Sachwalter des Kunden die Vermittlung von Netto-Tarifen praktisch verboten, weil er ja im Verbrauchergeschäft nur vom Versicherer vergütet werden darf. Echter Verbraucherschutz sieht anders aus!

Schließlich wird in § 48c VAG neu ein Durchleitungsgebot für die Versicherer geregelt. Dieser hat dem Versicherungsnehmer bei Bruttotarifen, die vom Honorar-Versicherungsberater vermittelt werden, einen großen Teil von Abschlusskosten gut zu schreiben. Dieses Verfahren ist - vorsichtig ausgedrückt - recht bürokratisch und kann in der Konsequenz dazu führen, dass Versicherer praktisch nur noch Netto-Tarife anbieten. Der Versicherungsmakler könnte diese nicht vermitteln - eine absurde Konsequenz.

Dies sind in der Kürze der Zeit nur die wichtigsten Punkte bei der Frage der Abgrenzung der Versicherungsmakler von den Honorar-Versicherungsberatern. Der Gesetzentwurf hat die Qualität, den Berufsstand der Versicherungsmakler, den Sachwaltern der Kunden, nachhaltig zu beschädigen - ohne auch nur einen Schritt beim Verbraucherschutz vorangekommen zu sein.

Auf die Problematik des sogenannten Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbots in § 48b VAG neu soll nur kurz hingewiesen werden. Dieses wird reaktiviert, aber zu welchem Preis (siehe oben)? Es gilt auch nicht für die edlen Honorar-Versicherungsberater. Was ist, wenn ein „Unter-Honorar-Versicherungsberater“ das Honorar, das der „Ober-Honorar-Versicherungsberater“ ihm vorgibt, mit dem Kunden aufteilt? Wäre dies anders als eine Provisionsabgabe zu bewerten? Was ist, wenn die FinTechs zwar keine Provision mehr abgeben dürfen, diese aber an eine - natürlich edle – Organisation spenden, diese den Versicherungsnehmer dann aber als Förderer ansieht und ihm sonstige Vergünstigungen einräumt? Gut gemeint, ist eben nicht gut gemacht!

Kolumne von Dr. Hans-Georg Jenssen, Geschäftsführender Vorstand Verband Deutscher Versicherungsmakler