Unter Agenten
08.07.2019
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Stellen Sie sich vor, Sie könnten Ihrem selbstständigen Kunden bei drohender Insolvenz ein sechsstelliges Vermögen vor der Pfändung retten. Wäre das interessant? Ein Gesetz macht genau dies möglich, doch kaum jemand weiß das. Ein speziell hierfür entwickeltes Produkt bietet dazu auch noch richtige James-Bond-Atmosphäre.
„Ich war mal auf einem Seminar mit 45 Steuerberatern. Von denen hatten nur drei jemals von dem Gesetz gehört. Aber selbst diese drei haben sich nie richtig damit beschäftigt,“ berichtet Walter Gebauer, Geschäftsführer der Hoofstaad GmbH. „Warum das so ist, kann ich Ihnen nicht erklären.“ Denn dieses Gesetz wurde immerhin bereits im Jahre 2007 vom Bundestag verabschiedet. Es handelt sich um § 851 c der Zivilprozessordnung (ZPO) zum Pfändungsschutz bei Altersrenten. Qualifiziert für diesen Schutz sind ausschließlich Renten, bei denen Auszahlungen in regelmäßigen Abständen erfolgen, und zwar lebenslang.
Es gibt immer einen Haken
Eigentlich ein ganz logischer Schachzug des Staates. Schließlich werden insolvente Personen mit komplett gepfändeter Altersvorsorge oft eins: Sozialhilfeempfänger. Also lässt ihm der Gesetzgeber nun einen gewissen Teil. Wie hoch der pfändungsgeschützte Betrag maximal sein darf, richtet sich nach dem Alter der insolventen Person. Je älter, desto mehr darf sie jährlich pfändungssicher ansammeln. Da Vater Staat offenbar die Spendierhosen anhatte, hat er sogar noch einen obendrauf gesetzt! Übersteigt nämlich „der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar“, so der Gesetzestext. Bei diesem Pfändungsschutz gibt es nur einen massiven Haken: er muss erst aktiviert werden. Und wenn er einmal aktiviert ist, bleibt das unwiderruflich so. Das wiederum bedeutet, dass der betroffene Vertrag der privaten Rentenversicherung so flexibel wird wie eine Stahlstange: gar nicht. Das heißt kompletter Verzicht auf jegliche Verfügungsansprüche. Keine Entnahmen mehr, keine Zuschüsse, keine Abtretung etc. Pfändungsschutz soll ja schließlich nicht vergnügungssteuerpflichtig werden. Also sollte dieser Schutz erst im allerletzten Moment aktiviert werden, damit die Freiheiten des Altersvorsorgevertrages so lang wie möglich erhalten bleiben.
Agenten-Action auch analog
Dafür hat die Firma Hoofstaad eine spektakuläre Lösung entwickelt: die „Vorsorgeschutzoption“. Was im Namen so sachlich daherkommt, kann im Einsatz regelrecht Geheimagenten-Atmosphäre erzeugen. Wenn der Kunde den Insolvenzverwalter über den Hof schreiten sieht, braucht er nur nach dem auffällig silbernen Hoofstaad-Ordner zu greifen. Darin befindet sich ein USB-Stick, auf dem alles für den Ernstfall vorbereitet ist. Der Kunde schiebt ihn wie James Bond auf dringender Mission in den Computer, eine Seite öffnet sich und die Vorsorgeschutzoption wird aktiviert. Das bedeutet, dass zeitgleich aus der Hoofstaad-Zentrale eine Verfügung an den Versicherer abgeschickt wird mit der Anweisung zur Umwandlung nach § 851 c. Für Freunde der analogen Welt gibt es statt USB-Stick auch die Fax-Variante. Warum kann Hoofstaad im Ernstfall so schnell reagieren? „Weil der Kunde mit uns einen Vertrag abgeschlossen hat, in dem wir die Rentenverträge des Kunden übernehmen und treuhänderisch verwalten“, erklärt Gebauer. „Allerdings eingeschränkt treuhänderisch: nur bzgl. § 851 c.“ In dem Vertrag stehe klar, dass Hoofstaad keine Änderungen an der anvertrauten Police vornehmen dürfe. Sie werde nur verwaltet und von Hoofstaad in einem Schließfach aufbewahrt. Außerdem musste Hoofstaad gegenüber der BaFin eidesstaatlich erklären, dass das Unternehmen keinerlei Versicherungsgeschäft betreibt. Die Neutralität als Verwalter muss nämlich gewahrt bleiben.
Wie im Falle einer Insolvenz gehandelt wird, erfahren Sie auf Seite 2