BaFin erwartet zügige Bearbeitung von Versicherern

11.04.2025

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Die Finanzaufsicht BaFin erwartet, dass Versicherungsunternehmen Leistungsanträge grundsätzlich innerhalb eines Monats bearbeiten. Das macht sie in einer Aufsichtsmitteilung deutlich.

In den letzten Monaten haben die BaFin zahlreiche Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern über sehr lange Bearbeitungszeiten von Leistungsanträgen erreicht. Gemäß der zivilrechtlichen Bestimmung des § 14 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sind Geldleistungen eines Versicherers mit dem Abschluss der notwendigen Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers fällig. Notwendige Erhebungen sind alle Maßnahmen, die ein durchschnittlich sorgfältiges Versicherungsunternehmen anstellen muss, um das Bestehen und den Umfang seiner Leistungspflicht abschließend zu ermitteln. Die Prüfung schließt auch eine gewisse Überlegungsfrist des Versicherers ein.

Hat demnach der Versicherer alle vom Versicherungsnehmer erbetenen Informationen erhalten und sind keine weiteren sachlichen Gründe für die Leistungsverweigerung ersichtlich, hat die Erstattung unverzüglich zu erfolgen.

Die Versicherungsaufsicht achtet gemäß

§ 294 Abs. 2 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) auf die Einhaltung der Gesetze, die für den Betrieb des Versicherungsgeschäfts gelten, und auf die ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten. Nach  § 294 Abs. 3 VAG ist Gegenstand der rechtlichen Aufsicht insbesondere die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs einschließlich der Einhaltung der aufsichtsrechtlichen, der das Versicherungsverhältnis betreffenden und aller sonstigen die Versicherten betreffenden Vorschriften.

In diesem Rahmen gilt:

  • Versicherungsunternehmen müssen ihren Geschäftsbetrieb derart organisieren, dass sie die gesetzlichen Vorgaben beachten (wirksame und ordnungsgemäße Geschäftsorganisation). Zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 VAG gehört dabei insbesondere auch, dass die den Versicherungsnehmern und bezugsberechtigten Personen zustehenden Ansprüche fristgerecht, d.h. unverzüglich nach Abschluss der notwendigen Erhebungen, erfüllt werden können.
  • Mangelnde Personalressourcen oder auch ein erhöhtes Schadenaufkommen können insoweit keine Gründe für eine dauerhaft verzögerte Leistungsbearbeitung sein.

Die BaFin geht unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung davon aus, dass in durchschnittlich gelagerten Versicherungsfällen die notwendigen Erhebungen nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalls abgeschlossen sind, vorausgesetzt der Versicherungsnehmer ist seinen Mitwirkungsobliegenheiten vollumfänglich nachgekommen. Insofern erwartet die BaFin, dass Versicherer an sie gerichtete Leistungsanträge von Verbrauchern grundsätzlich spätestens nach einem Monat abschließend bearbeiten.

In komplexeren Fällen, z.B. in solchen mit Personenschäden, kann es sein, dass zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen z.B. die Einholung von Sachverständigengutachten, medizinische Untersuchungen, Ortsbegehungen, die Einsichtnahme in behördliche Ermittlungen oder das Abwarten des Ausgangs eines Strafverfahrens erforderlich sind.

In solchen Fällen kann auch eine längere Bearbeitungszeit von Leistungsanträgen als ein Monat angemessen sein.

Soweit Leistungsverzögerungen Missstände begründen, kann die BaFin auf der Grundlage des § 298 Abs. 1 VAG nach Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, um die Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen. Ein Missstand ist jedes Verhalten, das den Aufsichtszielen des § 294 Abs. 2 VAG widerspricht. (mho)

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