Unschuldig verurteilt? 3 Möglichkeiten im Vergleich

04.01.2022

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Berufung und Revision im Überblick

Wo das Wiederaufnahmeverfahren sich rein um Strafverfahren kümmert, die bereits rechtskräftig abgeschlossen sind, ist eine Berufung im Strafverfahren nur bei Urteilen, die das Amtsgericht erteilt, zulässig. Bei einer Wiederaufnahme müssen demnach alle Rechtsmittel ausgeschöpft oder von der Rechtskraft aus, nicht mehr möglich sein.

Die Berufung auf der anderen Seite erlaubt es, das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen. Dies geschieht im Rahmen einer Gerichtsverhandlung und wird von einer Berufskammer des Landgerichts ausgeführt.

Im Falle einer Revision geht es darum rechtliche Fehler in Urteilen des Amts- und des Landgerichts aufzudecken. Dies bezieht sich jedoch nur auf schriftliche Verfahren. Revision und Berufung sind vom Ablauf her deutlich übersichtlicher, sobald ein Strafbefehl oder ein Urteil jedoch rechtskräftig ist, kann nur noch mithilfe eines Wiederaufnahmeverfahrens geholfen werden.

3 Möglichkeiten im Vergleich

Wenn nun das Wiederaufnahmeverfahren mit Berufung und Revision verglichen wird, kann beiderseits ein Vorteil festgestellt werden. Für Revision und Berufung spricht, dass die Rechtskraft des Urteils gehemmt wird, schon bevor die Entscheidung über die Rechtsmittel rechtskräftig ist. Haftstrafen müssen somit erst nach dem Beschluss angetreten werden und auch Geldstrafen und Bewährungsauflagen lassen sich bis nach Rechtsgültigkeit hinauszögern. Im Wiederaufnahmeverfahren ist dies nicht der Fall.

Was jedoch für die Wiederaufnahme eines Verfahrens spricht, ist, dass es keine Fristen gibt. Egal ob die Strafe schon komplett verbüßt oder vollstreckt worden ist, besteht die Möglichkeit zur Wiederaufnahme. Sogar im Fall, dass der Verurteilte bereits verstorben ist, kann ein Verfahren wiederaufgenommen werden. Jeder hat die Chance verdient, Gerechtigkeit zu erfahren und seine Ehre wiederherzustellen. (la)