Prozesssieg für Vermittler von Baxter
18.11.2019
Nikolaus Sochurek / Foto: © Peres & Partner Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Das Landgericht Görlitz wies mit Urteil vom 08.11.2019 (LG Görlitz, Az. 1 O 271/18, nicht rechtskräftig) in erster Instanz die Klage einer Kapitalanlegerin vollumfänglich zurück. Die Anlegerin hatte sich vermeintliche Schadensersatzansprüche gegen ihren Anlagevermittler ihres Gatten abtreten lassen. gegen ihren Anlagevermittler, der von Vermittleranwalt Sochurek vertreten worden ist,.
Der Vermittler war von der Klägerin, einer vermeintlich geschädigten Anlegerin, hinsichtlich Baxter auf Schadensersatz i. H. v. € 50.000,00 vor dem Landgericht Görlitz verklagt worden. Der Vermittler wurde von Rechtsanwalt Nikolaus Sochurek von der Kanzlei Peres & Partner vertreten.
Das Landgericht Görlitz wies die Klage des Kunden vollumfänglich zurück. Die Zurückweisung erfolgte durch Urteil vom 08.11.2019 (Az. 1 O 271/18).
Im Kern folgte das Gericht der Argumentation der Vermittlerseite und machte hieraus keinen Hehl. Einleitend formuliert das Gericht in den Entscheidungsgründen wörtlich wie folgt:
"Das Gericht ist im Wesentlichen der Meinung, dass es sich bei dem Anlageprodukt um eine betrügerische Machenschaft gehandelt hat, die so für den Beklagten nicht erkennbar war, für die ihn keine Aufklärungspflicht traf und für deren Folgen, nämlich den Kapitalverlust des Zedenten, er nicht haftet."
Weiter führt das Gericht aus, dass der Vermittler verpflichtet sei, Anlageprodukte auf ihre innere Plausibilität hin zu prüfen. Baxter würde einer solchen Prüfung der inneren Plausibilität jedoch standhalten. Das Gericht führt weiter aus, dass dies insbesondere für den zentralen Darlehensvertrag gelte. Bekanntermaßen wurden die Regelungen des Darlehensvertrages nicht adäquat umgesetzt, wofür jedoch der Vermittler keine Verantwortung trägt, da er zum Zeitpunkt der Vermittlung nicht vorhersehen konnte, dass die vertraglichen Abreden nicht eingehalten werden würden.
Ausdrücklich stellt das Gericht fest, dass die Anlage Baxter als mündelsicher zu bezeichnen gewesen wäre, wenn der zentrale Darlehensvertrag korrekt ins Werk gesetzt worden wäre.
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