P&R, Infinus, EN Storage und die Wirtschaftsprüferhaftung

21.08.2019

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Würdigung der aktuellen Rechtsprechungsentwicklung

Beide Urteile sind ausdrücklich zu begrüßen. Sie sind zwar noch nicht rechtskräftig, aber schon jetzt Beleg dafür, dass die Rechtsprechung zur Wirtschaftsprüferhaftung sich positiv zugunsten der Kapitalanleger weiterentwickelt. Das OLG Dresden hat den Anwendungsbereich der Wirtschaftsprüferhaftung erheblich ausgedehnt. Das Gericht hielt es für ausreichend, dass sich der Charakter der Pflichtprüfung aus zwingenden prospektrechtlichen Gesetzesbestimmungen ergab. Das LG Stuttgart ist in seinem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil sogar noch weiter gegangen. Es hat nicht nur die Verletzung von vorvertraglichen Pflichten gegenüber dem Anleger beanstandet, sondern darüber hinaus auch festgestellt, dass der Wirtschaftsprüfer schon deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist, da er in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat. Richtig ist auch, dass die Gerichte in beiden Fällen auf Kausalitätsvermutungen zurückgegriffen haben.

Unterstützung durch die Politik

Zu begrüßen ist auch, dass die Politik nicht untätig ist, wenn es um das Thema „Wirtschaftsprüferhaftung“ geht. Zuletzt hat die Fraktion der Linken in einem Antrag gefordert, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen soll, mit dem das Haftungsprivileg von Wirtschaftsprüfern im HGB aufgehoben wird und die Haftungsvorschriften an die für andere Berufsgruppen geltenden Vorschriften angepasst werden. Die Haftung der Abschlussprüfer ist nach den Bestimmungen des HGB auf eine Milliarde Euro begrenzt. Nach Angaben der Fraktion der Linken seien aber insbesondere große Wirtschaftsprüfungsgesellschaften regelmäßig in große Finanzskandale verwickelt. Es sei deshalb unbillig, dass die Kapitalanlageschäden regelmäßig diese limitierte Schadenersatzsumme übersteigen.

Fazit

Die Wirtschaftsprüferhaftung entwickelt sich weiter positiv. Es gibt keinen Grund dafür, die Berufsgruppe der Wirtschaftsprüfer zu privilegieren, wenn es um die Haftung gegenüber geschädigten Kapitalanlegern geht. Diese aktuelle Rechtsprechungsentwicklung der Wirtschaftsprüferhaftung ist noch nicht abgeschlossen. Denn in vielen Fällen sind die Wirtschaftsprüfer die einzigen, die den geschädigten Kapitalanlegern als finanzstarke Anspruchsgegner zur Verfügung stehen. Anlageberater bzw. -vermittler sollten deshalb bei Pleitefällen frühzeitig die Weichen in Richtung Wirtschaftsprüferhaftung stellen. Dies ist nicht nur rechtlich, sondern auch ökonomisch äußerst sinnvoll, da Wirtschaftsprüfer von Gesetzes wegen über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen müssen.

Unser Praxistipp

Informieren Sie sich und Ihre Kunden frühzeitig, wenn Sie feststellen oder befürchten, dass eine Kapitalanlage in Schieflagen geraten könnte. Wir haben Ihnen in vorherigen Beiträgen unserer Reihe bereits aufgezeigt, wie und mit welchen Quellen Sie sich Informationen verschaffen können, sofern Sie erkennen, dass eine Schieflage einer Kapitalanlage droht. Wir raten daher, dass Finanzvermittler und Anleger sich frühzeitig informieren und auch rechtlichen Rat einholen.

Autor: Dr. Heinz O. Steinhübel, Rechtsanwalt, TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH