P&R, Infinus, EN Storage und die Wirtschaftsprüferhaftung
21.08.2019
Foto: © itchaznong - stock.adobe.com
Urteil des OLG Dresden vom 17.01.2019
Ein aktuelles Urteil des OLG Dresden im Fall Infinus (Az. 8 U 1020/18) zeigt, dass es bei bestehender Gesetzeslage auch anders geht. In dem hier entschiedenen Fall war der beklagte Wirtschaftsprüfer als Abschlussprüfer tätig. Der klagende Anleger nahm ihn in Anspruch, da er als Abschlussprüfer die im Basisprospekt wiedergegebenen Jahresabschlüsse testiert hatte. Er berief sich auf die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Lageberichterstattungen. Das OLG Dresden gab dem geschädigten Anleger Recht. Es stützte seine Entscheidung auf § 332 Abs. 1 HGB als Schutzgesetz im Handelsgesetzbuch (HGB). Mithin vertritt das OLG Dresden die Auffassung, dass der beklagte Wirtschaftsprüfer seine Berichtspflicht verletzt hat und er wegen einer Schutzgesetzverletzung gegenüber dem klagenden Kapitalanleger schadensersatzpflichtig ist.
Urteil des LG Stuttgart vom 27.02.2019
Auch im Bereich der Sachwertinvestments hat die Wirtschaftsprüferhaftung zuletzt Fortschritte gemacht. Hier sind Wirtschaftsprüfer häufig zur Mittelverwendungskontrolle eingesetzt. Das LG Stuttgart hat vor kurzem einen Fall entschieden, in welchem der Anleger mittels Kauf- und Überlassungsvertrag sog. Storage-Systeme der EN Storage erworben hatte, welche gar nicht existierten. Der beklagte Wirtschaftsprüfer bestätigte dem klagenden Anleger in einem Schreiben aber nicht nur die vertragsgemäße Erfüllung, sondern übermittelte auch ein von ihm unterzeichnetes Eigentumszertifikat. Das LG Stuttgart (Az. 27 O 296/18) hat geurteilt, dass diese Bestätigung des Wirtschaftsprüfers den Anschein besonderer Seriosität erwecken sollte. Der beklagte Wirtschaftsprüfer hätte allein schon deshalb geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um den Vertrauenstatbestand zu beseitigen. Folgerichtig ist der Wirtschaftsprüfer zum Schadensersatz verurteilt worden, weil er den Anleger vor Vertragsschluss nicht darauf hingewiesen hat, dass keine Prüfung mit dem berufsüblichen Sachverstand eines Wirtschaftsprüfers erfolgt ist.
Warum von Seiten der Politik bezüglich der Wirtschaftsprüferhaftung ein Hoffnungsschimmer kommt, lesen Seite 3