§ 34i: Jetzt Erlaubnis beantragen
28.10.2016
©Syda Productions fotolia.com Vermittler von Immobiliendarlehen sollten möglichst bald die Genehmigung nach § 34i GewO beantragen
Wie bekommen Vermittler die Erlaubnis?
Die Schritte zur Beantragung der Erlaubnis sind nicht einheitlich, sondern variieren je nach individueller Voraussetzung. „Da die Zulassungsbehörden zum Teil unterschiedliche Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen haben, sollte man sich frühzeitig bei seiner Behörde erkundigen“, sagt Haffner. So müssen Baufinanzierungsberater, die noch keine fünf Jahre Immobiliendarlehen vermitteln und weder einen der Sachkunde gleichgestellten Berufsabschluss noch § 34 c GewO besitzen, zunächst eine Sachkundeprüfung ablegen. Hier ist Eile geboten: „Wer noch nicht die Sachkundeprüfung gemacht hat, sollte sich möglichst schnell an seine zuständige Behörde wenden“, rät Haffner. „Aus eigener Erfahrung wissen wir, dass es schwierig ist, Termine für die Prüfung zu erhalten. In solchen Fällen sollte man auf eine benachbarte IHK ausweichen.“ Als zweiter Schritt müssen dann die Erlaubnis nach § 34 i GewO beantragt sowie die Nachweise für die Zuverlässigkeit, die geordneten Vermögensverhältnisse sowie die Berufshaftpflichtversicherung eingereicht werden. „Grundsätzlich raten wir auch zur Beantragung der Erlaubnis nach §34c GewO“, so der Qualitypool-Geschäftsführer. „Damit lassen sich zusätzlich Verbraucherdarlehen vermitteln, die kein Immobiliarverbraucherdarlehen sind. Das betrifft beispielsweise Ratenkredite, für die ein großes Cross-Selling-Potenzial besteht.“
Für Baufinanzierungsberater, die über eine der Sachkunde gleichgestellte Berufsqualifikation verfügen, erübrigt sich die Sachkundeprüfung. Dies trifft beispielsweise auf Immobilien- und Bankkaufleute zu. Auch der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums und der Nachweis eines mindestens dreijährigen Berufserfahrung in der Immobiliendarlehensvermittlung macht den Sachkundenachweis überflüssig.
Im Vermittlerregister müssen auch Mitarbeiter eingetragen werden, die unmittelbar in die Vermittlung oder Beratung von Immobiliendarlehen involviert sind und eine wichtige Funktion im Kreditprozess haben. Ihre Sachkunde und Zuverlässigkeit wird durch den Arbeitgeber geprüft und gegenüber der IHK bestätigt.
Ab dem 21.03.2017 dürfen ohne Erlaubnis nach § 34i keine Beratungen oder Vermittlungen von Immobilienfinanzierungen durchgeführt werden. Somit dürfen Baufinanzierungsmakler, die über keine entsprechende Genehmigung verfügen, nur noch als Tippgeber bzw. Zuträger agieren. Als solche dürfen sie nur den Abschluss eines konkreten Geschäfts vermitteln, indem sie beispielsweise den Kontakt zwischen einem potentiellen Kunden und einem Vermittlungsunternehmen herstellen. Für Tippgeber kann der Vertriebsunterstützer Qualitypool die gesamte Abwicklung der Finanzierung übernehmen. Kreditspezialisten aus dem Qualitypool-Team, die über eine §34i-Erlaubnis verfügen, führen in diesen Fällen die Beratung und Vermittlung des Immobilienkredits durch. (ah)