§ 34i: Jetzt Erlaubnis beantragen

28.10.2016

©Syda Productions fotolia.com Vermittler von Immobiliendarlehen sollten möglichst bald die Genehmigung nach § 34i GewO beantragen

Ab 21.03.2017 müssen alle Baufinanzierungsberater eine Erlaubnis haben, um weiterhin Immobiliendarlehen vermitteln zu dürfen. Die Qualitypool GmbH rät, diese am besten jetzt schon zu beantragen, damit es am Stichtag nicht zu einem Antragsstau kommt.

§34i GewO schreibt vor, dass Baufinanzierungsberater einen Sachkundenachweis erbringen müssen, wenn sie weiterhin Immobiliendarlehen vermitteln wollen. Zwar haben aufgrund der "Alte Hasen Regelung" Vermittler, die seit dem 21.03.2011 ununterbrochen Immobiliendarlehen vermittelt oder dazu beraten haben, noch bis zum 21.03.2017 Zeit, die Erlaubnis zu erlangen. Jedoch sollte auch sie bald handeln, damit nicht im März nächsten Jahres ein Antragsstau entsteht. „Viele Baufinanzierungsberater haben noch nicht die Erlaubnis als Immmobiliardarlehensvermittler nach §34i GewO erworben“, stellt Jörg Haffner, Geschäftsführer der Qualitypool GmbH, fest. „Dafür wird es nun höchste Zeit, da zum Ende der Übergangsfrist mit einem Antragsstau sowohl bei der Sachkundeprüfung als auch bei der Erlaubnisbeantragung zu rechnen ist.“

Ohnehin war das Zeitfester für die Beantragung eng, denn deutsche Gesetzgeber setzte die EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) spät um. Weil der Bundesrat erst zwei Monate später die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) beschloss, die offene Fragen der WIKR weitestgehend klärte, wurde die einjährige Übergangsfrist weiter reduziert. Daher konnten erste Sachkundeprüfungen erst im Juni durchgeführt. Erschwerend kommt hinzu, dass die Zuständigkeit für die Sachkundeprüfung je nach Bundesland variiert – mal liegt sie bei der Industrie- und Handelskammer, mal beim Gewerbeamt.

Die "Alten Hasen" müssen keine Sachkundeprüfung ablegen, um die Erlaubnis zu bekommen. Sie müssen nur nachweisen, dass sie mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen als Immobiliendarlehensvermittler tätig sind. „Unsere Erfahrungen zeigen, dass die verantwortlichen Behörden für den Nachweis der Tätigkeit unterschiedliche Anforderungen an die einzureichenden Belege haben“, berichtet Haffner. „Dies können beispielsweise Beratungsprotokolle, Provisionsabrechnungen oder Arbeitsverträge beziehungsweise Arbeitszeugnisse sein.“ Makler sollten sich direkt bei der für sie zuständigen Behörde erkundigen, welche Unterlagen notwendig sind. „Oft liegen für die vergangenen fünf Jahre nicht mehr Provisionsabrechnungen vor“, sagt der Qualitypool-Geschäftsführer. „In solchen Fällen müssen sich die Berater an die jeweiligen Banken wenden, was den zeitlichen Rahmen weiter verkürzt.“ Haffner kritisiert: „Der Flickenteppich unterschiedlicher Zulassungsbehörden und die damit teilweise unterschiedlichen Anforderungen und einzureichenden Belege erschweren die rasche Umsetzung der WIKR.

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