Offizielle Bestätigung: 34f-Vermittler von ESG-Abfragepflicht ausgenommen
10.06.2022
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Zu den Wohlverhaltensregeln gehört insbesondere die Durchführung einer vollständigen Geeignetheitsprüfung, so dass der deutsche Gesetzgeber gezwungen sein wird, die FinVermV kurzfristig anzupassen. „Die Mühlen des Gesetzgebers mahlen bekanntlich langsam. Es ist demnach nicht damit zu rechnen, dass dieses Verfahren zur Anpassung der Verordnung, bei dem auch der Bundesrat beteiligt werden muss, vor dem 2. August 2022 abgeschlossen sein wird. Die nächstmögliche Plenarsitzung erfolgt am 8. Juni. Bis dahin ist nicht damit zu rechnen, dass eine entsprechende Vorlage erstellt wird. Damit steht die Branche nunmehr vor der absurden Situation, dass ein Versicherungsvermittler gesetzlich verpflichtet ist, Nachhaltigkeitspräferenzen zu ermitteln, sofern er eine fondsgebundene Lebensversicherung vermittelt – der gleiche Vermittler hierzu jedoch nicht verpflichtet ist, wenn er einen Fondssparplan vermittelt“, so Klein weiter.
„Ungeachtet dessen, wie wir diese Ausnahme angesichts des herrschenden Chaos kurz vor Scharfstellung der Verordnung bewerten, so begrüßen wir diese Klarstellung seitens des Ministeriums, welche der VOTUM Verband in engem Schulterschluss mit weiteren Vermittlerverbänden wie dem AfW nun erwirkt hat. Wir teilen selbstverständlich die Überzeugung des AfW, dass die Vermittler dennoch gut beraten sind, sich so früh wie möglich auf den Weg machen, die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kunden zu erfragen“, fügt Klein abschließend hinzu. (hdm)