Müssen P&R-Verantwortliche persönlich haften?

26.06.2018

Die Gesellschafter der insolventen P&R Gruppe sehen möglicherweise stürmischen Zeiten entgegen/ Foto: © Creativa Images - stock.adobe.com

Nur im Insolvenzverfahren werden Ansprüche befriedigt

Die Prüfung der angemeldeten Forderungen, die von der Anmeldung unabhängig erfolgt, findet dann zu einem späteren Zeitpunkt statt. Wie die Kanzlei JAFFÉ Rechtsanwälte Insolvenzverwalter mitteilte, ist eine Befriedigung der Anlegeransprüche außerhalb des Insolvenzverfahrens rechtlich wie faktisch ausgeschlossen. Eine Übereignung von Containern in den zugrunde liegenden Verfahren ist aus einer Vielzahl rechtlicher Gründe selbst dann fraglich, wenn ein Eigentumszertifikat vorliegen würde. So seien in den meisten Fällen die im Eigentumszertifikat benannten Container nicht oder nicht mehr vorhanden und eine eigenständige Verwertung durch den einzelnen Anleger sei ohnehin wirtschaftlich sinnlos.

„Wir gehen davon aus, dass die Anleger mit einer koordinierten Verwertung im Insolvenzverfahren einverstanden sind, da dies die einzige Möglichkeit ist, ihren Schaden so gering wie möglich zu halten. Eine Auseinandersetzung darüber, wer Eigentümer der Container ist, macht im vorliegenden Fall, in dem derart viele Schwierigkeiten bestehen und nur ein Bruchteil der verkauften Container tatsächlich noch vorhanden ist, wirtschaftlich für die Anleger keinerlei Sinn. Wir werden durch Übersendung vorbereiteter Anmeldeformulare nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Aufwand der Anleger so gering wie möglich halten“, so die vorläufigen Insolvenzverwalter. Dr. Jaffé ergänzt: „Schon der Versuch einer eigenständigen Verwertung kann erhebliche Schäden für den betroffenen Anleger aber vor allem für alle anderen Anleger mit sich bringen. Denn wenn die Reedereien das Vertrauen verlieren und P&R Container außer Dienst stellen, würden diese weltweit zur Abdeckung der enorm hohen Standkosten durch Dritte zwangsverwertet. Für die Anleger würde dann nichts mehr übrigbleiben.“

Müssen P&R-Verantwortliche persönlich haften?

Die vorläufigen Insolvenzverwalter prüfen derzeit auch, ob verantwortliche Personen bei P&R aufgrund der Insolvenz des Unternehmens haftbar gemacht werden können. Da bereits erste Ansprüche daraus geltend gemacht worden sind, ist mit der detaillierten Aufarbeitung einzelner Vorgänge begonnen worden.

„Angesichts des enormen Schadens im Milliardenbereich wird das Vermögen der etwaig verantwortlichen Personen nicht ausreichen, um sämtliche Ansprüche auch nur ansatzweise zu befriedigen. Es macht daher wirtschaftlich wenig Sinn, wenn die Anleger hier selbst aktiv werden. Es ist unsere Aufgabe, bestehende Ansprüche der Gesellschaften nach Eröffnung der Insolvenzverfahren in Abstimmung mit den Gläubigerausschüssen durchzusetzen, soweit Erfolgsaussichten bestehen. Erlöse daraus werden später in den Insolvenzverfahren an die Anleger verteilt“, so die vorläufigen Insolvenzverwalter.

Im Herbst erste Gläubigerversammlung

Der aktuelle Verfahrensstand wird den Gläubigern voraussichtlich im Oktober auf der ersten Gläubigerversammlung mitgeteilt werden. Die Gläubiger müssen bei diesem Termin nicht persönlich anwesend sein, ihnen wird ein schriftlicher Bericht zur Verfügung gestellt.

P&R Geschäftsführer warnt Vertrieb

Angesichts der Ende Mai in Kraft getretenen DSGVO warnt P&R-Geschäftsführer Martin Ebben die Vertriebe, personenbezogene Daten von P&R-Gläubigern ohne deren Einwilligung weiter zu geben. So drohe den Vertrieben, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, empfindliche Geldbußen. (ahu)