„MiFID II bringt extremen Aufwand“…

06.12.2018

Martina Hertwig, Partnerin und Wirtschaftsprüferin bei Baker Tilly / Foto: © Baker Tilly. Urheberin: Ann-Christine Krings

Wo bleibt die Übergangsfrist?

Ein weiterer Kritikpunkt von Martina Hertwig ist die konkrete Art der Gesetzeseinführung. So werden die Neuerungen an dem Tag in Kraft treten, an dem sie verkündet werden. „Eine Übergangsfrist, in der sich die Vertriebe auf die neuen Regeln vorbereiten können, ist nicht vorgesehen. Das sehe ich sehr kritisch.“

Weiterhin Provisionsberatung möglich

Der Entwurf hat aber auch erfreuliche Nachrichten für die Vermittler: So dürfen diese auch weiterhin Provisionen vereinnahmen. Allerdings dürfen diese Zuwendungen dem Ziel der Richtlinie nicht entgegenstehen, nämlich der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers. In der Praxis bedeutet das, dass Eigenkapitalvermittlungsprovisionen, die ein Fonds an freie Vertriebe zahlt, weiterhin grundsätzlich zulässig sein werden, sofern keine Besonderheiten entgegenstehen. Erforderlich ist in jedem Fall eine Offenlegung gegenüber dem Anleger.

„Zu begrüßen ist, dass es für die freien Vertriebe mehr Ausnahmen vom Provisionsverbot gibt als im Bankenvertrieb. Hier scheint der Gesetzgeber eingesehen zu haben, dass die Finanzanlagenvermittler in wesentlichem Maß von diesen Einnahmen leben. Die Zuwendungen dürfen nur nicht im Widerspruch zum Ziel von MiFID II stehen – nämlich den Anleger mit hoher Qualität zu beraten und ihm das am besten zu seinen Bedürfnissen passende Produkt zu vermitteln“, so Martin Hertwig. (ahu)

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