„MiFID II bringt extremen Aufwand“…

06.12.2018

Martina Hertwig, Partnerin und Wirtschaftsprüferin bei Baker Tilly / Foto: © Baker Tilly. Urheberin: Ann-Christine Krings

… meint Martin Hertwig, Partnerin und Wirtschaftprüferin bei Baker Tilly und Mitglied im ZIA Vorstand. Gerade die Aufzeichnungspflichten könnten problematisch wirken. Auch an der Art der Umsetzung übt die Expertin Kritik. Es gibt aber auch einen positiven Aspekt.

Die Umsetzung der EU-Richtline MiFID II für Finanzanlagenvermittler befindet sich in vollem Gange. So legte das Bundeswirtschaftsministerium im vergangenen Monat einen Referentenentwurf zur Reform der Finanzanlagenvermittlerverordnung vor. Wichtigste Neuerung dabei: Vermittler müssen nun die gesamte telefonische und schriftliche Kommunikation mit dem Anleger aufzeichnen. Dabei müssen die Vertriebe sowohl die technischen Vorkehrungen treffen als auch vor jedem Telefonat die Anleger über die Aufzeichnung informieren. Gerade für die kleinen und mittleren Vertriebe bedeuten die Aufzeichnungspflichten enormen Aufwand. So müssen die Unternehmen die notwendige Hardware beschaffen und ein entsprechendes Datenmanagement etablieren. „Die Reform der Finanzanlagenvermittlungsverordnung beendet für die freien Vertriebe zunächst einmal eine Periode der Unsicherheit. Dennoch bedeuten die Neuerungen einen Mehraufwand und werden meines Erachtens künftig das Geschäft erschweren. Insbesondere die Aufzeichnungspflicht der telefonischen Kommunikation – sofern sie die Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen betrifft – erschwert in der Praxis das Geschäft erheblich. Das zeigen die Erfahrungen aus dem Bankenvertrieb, für den die Regeln schon gelten. Die Vermittlungen übers Telefon dauern länger oder es kommt überhaupt nicht mehr zu Abschlüssen“, so Martina Hertwig, Partnerin und Wirtschaftsprüferin bei Baker Tilly und Mitglied des ZIA-Vorstands.

Wie lassen sich Interessenkonflikte bestmöglich vermeiden?

Laut § 11 des Referentenentwurfs müssen freie Vertriebe „angemessene Maßnahmen“ ergreifen, um Interessenskonflikte bei der Vermittlung zu vermeiden. Wenn dies nicht vollständig möglich ist, müssen sie dem Anleger gegenüber transparent gemacht werden. Dies hat vor dem Abschluss zu erfolgen und die Information muss auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Der Anleger muss seine Anlageentscheidung in voller Kenntnis des Interessenkonfliktes treffen können. Martina Hertwig zweifelt jedoch an der Realitätsnähe dieser Maßnahme. „In der Praxis dürfte dies dazu führen, dass dem Anleger eine Menge Papier überreicht wird, das tatsächliche und potenzielle Interessenkonflikte beschreibt. Ob die Anleger die Ausführungen tatsächlich lesen und verstehen, darf bezweifelt werden.“

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