Maklerhaftung: Versicherungsmakler haftet für ca. 5 Mio. Euro Schaden des Versicherungsnehmers (LG Hamburg)
23.11.2021
Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz, Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Parnterschaft mbB / Foto: © Jöhnke und Reichow Rechtsanwälte
Haftungsbeschränkung im Maklervertrag wirksam?
Die verbleibende Frage war nun noch, ob die Haftungsbegrenzung aus dem Maklervertrag wirksam war um die Haftung des Versicherungsmaklers zu begrenzen.
Die Haftungsbegrenzung aus § 8 des Maklervertrages hielt jedoch einer gerichtlichen Überprüfung im Rahmen einer AGB-Kontrolle nicht stand, denn die Klausel widerspricht dem Klauselverbot des §§ 309 Nr. 7 lit. b), 310 BGB und ist damit unwirksam. Die Klausel wird damit in Gänze „aus dem Versicherungsmaklervertrag“ gestrichen. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers kann eine Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen nicht beschränkt werden:
„Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;“
Aus diesem Grund galt vorliegend auch die Haftungsbeschränkung aus dem Maklervertrag nicht.
Fazit und Hinweise für Versicherungsvermittler
Für Versicherungsmakler stellt sich im Worstcase immer die Frage der eigenen Haftung. Es wird jedoch erst im Problemfall rechtlich überprüft, ob der Makler bei Vertragsschluss und während des Maklerverhältnisses seine Maklerpflichten hinreichend erfüllt hat. Auf Signale des Kunden ist stets einzugehen, der Makler muss auf mögliche Haftungsrisiken des Versicherungsnehmers reagieren und adäquaten Versicherungsschutz anbieten. Wird von dem Kunden ein Beratungsanlass gesetzt, so muss der Versicherungsmakler reagieren und im Zweifel entsprechenden Versicherungsschutz anbieten. Anderenfalls sollte der Versicherungsmakler zwingend den Kundenwunsch dokumentieren, sollte der Kunde dem Rat des Vermittlers nicht folgen. Nur so könnte sich der Vermittler im Zweifel ausreichend exkulpieren.
Nachfolgend ist ein Leitartikel zum Thema Maklerhaftung zu finden, in welchem stets aktuelle Verfahren, Urteile und Rechtsstreitigkeiten zusammengefasst werden: Die Haftung des Versicherungsmaklers.
Weitere rechtliche Praxisfälle mit entsprechenden Tipps für die Vermittlerpraxis werden auf dem für Vermittler kostenfreien digitalen Vermittler-Treff besprochen: ANMELDUNG.
Autor: Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Gewerblichen Rechtsschutz Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Parnterschaft mbB