Können Millionen Kreditverträge widerrufen werden?
29.06.2020
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Reaktion des BGH
Die Reaktion aus Karlsruhe ließ nicht lange auf sich warten. Der BGH hat wenige Tage später zwei Beschlüsse veröffentlicht, welche die Entscheidung des EuGH – mit teilweise zweifelhafter Begründung – in ein anderes Licht rücken sollten. Da die Verbraucherkreditlinie auf Immobiliardarlehensverträge keine Anwendung finde, sei der EuGH zur Entscheidung über die Vorlagefrage nicht zuständig gewesen (Az. XI ZR 581/18). Der EuGH hatte jedoch seine Zuständigkeit damit begründet, dass der deutsche Gesetzgeber die Entscheidung getroffen habe, die von der Richtlinie vorgesehene Regelung auf Immobiliardarlehensverträge durch Beibehaltung innerstaatlicher Vorschriften anzuwenden und ein klares Interesse der Europäischen Union daran bestünde, dass die aus dieser Richtlinie übernommenen Bestimmungen einheitlich ausgelegt würden, um künftige Auslegungsunterschiede zu verhindern.
In einem anderen Beschluss gleichen Datums (31.03.2020) hat der BGH festgehalten, dass die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung der betroffenen Normen im Übrigen auch nicht als Grundlage für eine Auslegung dienen dürfe, die dem nationalen Recht widerspreche, und daher ausscheide (Az. XI ZR 198/19). Die Frage ist aber weniger, ob die betroffene Norm Auslegungsspielräume eröffnet, sondern vielmehr, ob eine (sogenannte teleologische) Reduktion der betroffenen Norm dahingehend möglich ist, dass unter Berücksichtigung der Richtlinie ein ausreichender Anwendungsbereich der gesetzgeberischen Sachentscheidung verbleibt. So hat etwa ein anderer Senat des BGH (4. Zivilsenat, Versicherungssachen) den Anwendungsbereich des § 5a Abs. 2 Satz des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) richtlinienkonform dergestalt eingeschränkt, dass die Vorschrift im Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar sei (Az. IV ZR 76/11). Auch hat das Bundesverfassungsgericht die vom 4. Zivilsenat insoweit vorgenommene Reduktion innerhalb der Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung gesehen (1 BvR 2230/15).
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