Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft

12.07.2015

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Mit dem 10.07.2015 tritt das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft und partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen sowie bestimmte Direktinvestments sind ab sofort Vermögensanlagen, deren Vertrieb eine Erlaubnis gem. § 34f Nr. III (Vermögensanlagen) voraussetzt.

(fw) Damit sind jetzt auch die Fristen für die Beantragung der Erlaubnis und den Nachweis der erforderlichen Sachkunde klar.

Ab dem 10.07.2015 ist die Vermittlung von partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmten Direktinvestments grundsätzlich erlaubnispflichtig gem. § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO („Vermögensanlagen“). Hintergrund ist, dass diese Produktgruppen in das Vermögensanlagengesetz aufgenommen wurden. Vermittler ohne eine entsprechende Erlaubnis können jedoch von Übergangsfristen profitieren und bei Bedarf jetzt ihren Weg zur Sachkundeprüfung planen.

So haben Vermittler von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen fast sechs Monate Zeit, die entsprechende Gewerbeerlaubnis einzuholen, sofern Sie am 10. Juli 2015 im Besitz der Erlaubnis § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO (Erlaubnis für Vermittlung von Darlehen) sind. Für den Nachweis der Sachkunde sind es sogar knapp zwölf Monate. Vermittler von bestimmten Direktinvestments* haben allerdings nur bis zum 15.10.2015 Zeit.

Übersicht Übergangsfristen

Vermittler von ...      Übergangsfrist für den Vertrieb        ohne Erlaubnis gem. § 34f Abs.1 Nr. 3 GweO Ende mit Ablaufdes ...Sachkunde mussspätestens nachgewisen werden bis ...    
Nachrangdarlehen31.12.201501.07.2016
Partiarischen Darlehen  31.12.201501.07.2016
bestimmten Direktinvestments*      14.10.201515.10.2015

* = … sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln …

(§ 1 Abs. 2 Nr. 7 Vermögensanlagengesetz)

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Quelle: Kleinanlegerschutzgesetz im Bundesgesetzblatt