Intelligenz ist Trumpf
26.06.2020
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Die Maklerhaftung vermeiden
Es bleibt die Frage nach der Maklerhaftung. Göhner erklärt dazu: „Makler sollten bei einem Fondswechsel im Rahmen ihres bestehenden Maklerauftrags darauf achten, dass der neue Fonds für den Kunden hinsichtlich seiner Altersvorsorge passend ist.“ Bei der Haftungsfrage komme es zunächst einmal darauf an, ob der Makler mit seinem Kunden überhaupt eine laufende Fondsprüfung vereinbart habe. Sei dies der Fall, sei der Makler verpflichtet, die aktuelle Lebenssituation des Kunden hinsichtlich dessen Risikoneigung oder finanzieller Lage genauso wie die restliche Vertragslaufzeit immer im Blick zu behalten. Wichtig für eine Begrenzung der Haftung sei, dass sämtliche vom Makler beratenen Fondswechsel vollständig dokumentiert sein sollten. Und auch Arndt mahnt an: „Fondsänderungen müssen dem Kundenbedarf entsprechen. Hierbei spielen die Risikoneigung und veränderte Lebenssituationen der Kunden und die jeweilige, und auch unter Umständen veränderte, Risikoklasse der einzelnen Fonds eine entscheidende Rolle.“ In der Begleitung des Kunden müsse der Makler auf diese Umstände eingehen und er sollte einen dem Kunden auch während der Vertragslaufzeit erteilten Rat zum Fondswechsel und die zugehörigen Gründe nachweislich dokumentieren. Dies könne in Form einer ordentlichen Beratungsdokumentation erfolgen. Wenn der Makler hier nachlässig agiere und erforderliche Pflichten vernachlässige, könne die Maklerhaftung greifen. Arndt: „Der Einzelfall ist entscheidend.“ (hdm)