IDD-Umsetzung gefährdet unabhängige Versicherungsmakler

28.11.2016

Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand AfW / Foto: ©AfW

2. Provisionsgebot

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass sich Versicherungsmakler für ihre Tätigkeit nur noch durch Versicherungsunternehmen vergüten lassen dürfen. Zur Kritik daran, dass es künftig verboten sein soll, sich auch vom Kunden vergüten zu lassen, verweist der AfW auf die ausführliche Pressemitteilung des Verband deutscher Versicherungsmakler e.V. (VDVM) vom 22.11.2016 und schließt sich dieser Kritik vollumfänglich an.

Ergänzend äußert der AfW europarechtliche und ausdrücklich auch verfassungsrechtliche Bedenken zu dieser Regelung. Hier handelt es sich um einen klaren Eingriff in Artikel 12 Grundgesetz (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb). Der AfW hält diesen Eingriff weder für erforderlich noch für angemessen. Der AfW ist sich sicher, dass diese Bedenken im parlamentarischen Verfahren, spätestens jedoch vor dem Bundesverfassungsgericht, ihre Berücksichtigung finden werden.

Weiterhin ergänzend weist der AfW darauf hin, dass der Gesetzesentwurf mit dieser Regelung gegen Artikel 19 Absatz 1 e der IDD verstößt, in welchem ausdrücklich die Möglichkeit von Vergütungsmischmodellen vorgesehen ist.

3. Kundenabwerbungsklausel

Nun zum aus Sicht des AfW für die Versicherungsmakler gefährlichsten Punkt des Referentenentwurfs:

Äußerst versteckt und konsequenterweise ohne jede Erläuterung in der Gesetzesbegründung und ohne, dass die IDD das so verlangen würde, findet folgender Wortlaut zu einer Änderung des Paragraf 6 VVG seinen Weg in das IDD-Umsetzungsgesetz:

In Absatz 6 werden nach dem Wort „anzuwenden“ das Komma und die Wörter

„ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinne des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt“ gestrichen.

Was heißt das? Hiermit wird den Versicherungsunternehmen und ihren Angestellten und Vertretern der Freibrief gegeben, mit Hinweis auf die Beratungsobliegenheit nach Paragraf 6 VVG, die Kunden der Versicherungsmakler jederzeit direkt anzusprechen. Denn den Versicherern wird nun ins Gesetz geschrieben, dass sie die Pflicht haben, ihre Kunden auch nach Vertragsschluss nach Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und sie zu beraten – und zwar auch, wenn der Kunde bereits von einem Makler betreut wird. Mit Inkrafttreten des Gesetzes in der jetzigen Form muss also jeder Makler damit rechnen, dass Ausschließlichkeitsvertreter unmittelbar auf die Maklerkunden zugehen, um sie – mit der Möglichkeit der Provisionsabgabe ausgestattet - abzuwerben. Der AfW wird diesen Angriff auf die Bestände seiner Mitglieder keinesfalls hinnehmen und sich für eine entsprechende Korrektur einsetzen.

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