IDD-Umsetzung gefährdet unabhängige Versicherungsmakler

28.11.2016

Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand AfW / Foto: ©AfW

Mit dem vorgelegten Entwurf des IDD-Umsetzungsgesetzes startet der Versuch, einen der kundenorientiertesten Berufsstände unter dem äußerst löchrigen Deckmantel der verbraucherorientierten Honorarberatung letztlich abzuschaffen.

Wie ist die Ausgangslage für das Berufsbild Versicherungsmakler?

Wie sieht das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, den Versicherungsmakler? Er ist „treuhänderischer Sachwalter des Kunden“  der „im Lager“ des Kunden steht.

Wie sieht ihn die Bundesregierung in ihrem aktuellen Referentenentwurf? Demnach sind Makler geld- und von Interessenskonflikten getriebene Egoisten, denen eine verbraucherorientierte Beratung nicht zugetraut werden kann und denen somit das Geschäftsfeld massiv beschnitten werden muss.

Cui bono? – Wem nutzt es? Diese Frage lässt sich sehr einfach beantworten, in dem man die bis jetzt veröffentlichten Statements daraufhin durchliest, wer den Referentenentwurf euphorisch begrüßt. Die Vertreter der Versicherungsmakler sind das jedenfalls nicht.

1. Provisionsabgabeverbot quasi nur für Versicherungsmakler

Die erneute Festschreibung des gerade erst vom Oberlandesgericht Köln erneut für unwirksam erklärten Provisionsabgabeverbotes ist schwerlich als Schaffung von Rechtssicherheit anzusehen. Es gehört nicht viel Fantasie dazu sich vorzustellen, dass auch diese neue Regelung einer gerichtlichen Überprüfung nicht statthalten wird.

Sollte es aber tatsächlich zu einer gesetzlichen Neugestaltung des Provisionsabgabeverbotes kommen, ist eine Gleichbehandlung von Versicherungsgesellschaften, Vertrieben und Vermittlern unabdingbar. Derzeit sieht das Gesetz in dem neuen Paragraf 48b Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) jedoch bemerkenswerte Ausnahmen zugunsten des Ausschließlichkeitsvertriebes vor. Neben einer Bagatellgrenze von 15 Euro je Vertrag und Jahr heißt es:

Das Provisionsabgabeverbot findet keine Anwendung, soweit die Zahlung an den Kunden „zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrages verwendet wird.“

Beide Ausnahmen dienen ausschließlich der Ermöglichung einer einfachen Umgehung des Provisionsabgabeverbots durch Versicherungsgesellschaften. Versicherungsmakler werden dagegen regelmäßig nicht in der Lage sein, diese Ausnahmetatbestände zu erfüllen.

Hier lohnt ein Blick auf eine ähnliche Diskussion bei der derzeitigen Umsetzung von MiFID2 in deutsches Recht. Dort wurde gerade seitens der Sparkassen durchgesetzt, dass bereits das Vorhalten eines Filialnetzes eine Qualitätserhöhung darstellt (sogenanntes Filialnetzprivileg). Analog könnte das hier bedeuten: Das Vorhalten eines Agenturnetzes wäre somit bereits eine Qualitätsverbesserung. Versicherungsunternehmen könnten somit über ihre Ausschließlichkeitsorganisation problemlos Provisionsabgabe bzw. Rabatte nach Gutsherrenart gewähren.

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