Hilft jetzt die Betriebsschließungsversicherung?

31.03.2020

Arne Podewils, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht / Foto: © mzs Rechtsanwälte

II. Betriebsschließungsversicherung kann greifen

Noch besser sieht es bei der sogenannten Betriebsschließungsversicherung aus. Eine solche sichert den Betrieb gegen Auswirkungen aufgrund einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit ab (IfSG, früher Bundesseuchengesetz). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist grundsätzlich eine Betriebsschließung, die auch dann anzunehmen ist, wenn für alle Betriebsangehörigen ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot erlassen worden ist. Seit dem 30.01.2020 gilt COVID-19 als Infektionskrankheit im Sinne dieses Gesetzes. Ab diesem Zeitpunkt greift grundsätzlich der Versicherungsschutz. Das „neuartige” Coronavirus bzw. SARS-COV-2 ist in den zuvor abgeschlossenen Versicherungsverträgen selbstverständlich namentlich nicht genannt. Dies nutzen manche Versicherer aus und behaupten, dass die Krankheit nicht vom Versicherungsschutz gedeckt sei. Diese Argumentation geht aus unserer Sicht allerdings fehl, da § 6 IfSG als Auffangtatbestand das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit enthält, die nicht bereits namentlich genannt ist. Zudem soll der Fall einer behördlichen Schließung aufgrund gefährlicher Krankheiten schließlich gerade vom Sinn und Zweck der Versicherung erfasst sein. Wir meinen daher, dass in vielen Fällen ein Anspruch auf Versicherungsschutz besteht. Natürlich kommt es auch hier auf den genauen Wortlaut der Klauseln in den Versicherungsbedingungen und das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an. Die Bedingungen der uns vorliegenden Versicherungspolicen unterscheiden sich. In einigen Bedingungen werden die relevanten Krankheiten einzeln aufgelistet; teilweise beispielhaft, teilweise abschließend. Sofern lediglich eine beispielhafte Aufzählung von Krankheiten erfolgt, ist die Klausel aus unserer Sicht auch für neue Krankheiten wie COVID-19 geöffnet. In diesem Fall stehen die Chancen gut, dass auch Corona als Anwendungsfall unter die Bedingungen fällt.

EXPERTENTIPP: sollten die konkreten Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz für den Seuchenfall enthalten, ist im Übrigen an eine Falschberatung durch den Versicherungsmakler zu denken. Denn dieser hätte unter Umständen auf die Möglichkeit einer Versicherung gegen Seuchenschäden hinweisen müssen.

Was sollten betroffene Unternehmer tun?

Betrieben, welche sich gegen Betriebsschließungen oder -unterbrechungen versichert haben, empfehlen wir, die konkreten Versicherungsbedingungen von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht sorgfältig prüfen zu lassen. Sollte der Fachmann zu dem Ergebnis kommen, dass die aktuelle Schließung mitversichert ist, sollte der Schaden anwaltlich gemeldet werden. Denn nach unseren bisherigen Erfahrungen muss leider davon ausgegangen werden, dass die meisten Versicherungen zunächst abweisend reagieren und jeden Fehler bei der Anmeldung sofort zu ihren Gunsten nutzen.

Gastbeitrag von Arne Podewils, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht