Gläubiger: Vermögensschäden in der Insolvenz vermeiden
23.01.2020
Dr. Dirk Hammes, Gründungspartner hammes. Insolvenzverwalter GbR / Foto: © hammes Insolvenzverwalter
Sanierungsberater sollten Verfahren nicht dominieren
Der Gläubigerausschuss kann seine Kontrollfunktion aber nur dann wirkungsvoll und zum Nutzen der Gläubiger erfüllen, wenn er mit sachkundigen und von Schuldnerinteressen unabhängigen Mitgliedern besetzt ist. Mitglieder des Gläubigerausschusses, die ihre Aufgaben nicht in der erforderlichen Weise wahrnehmen, bringen der Gläubigergesamtheit nicht nur keinen Nutzen, sondern können ihr durch ihre Unfähigkeit oder Untätigkeit erheblichen Schaden zufügen (vgl. Dirk Hammes: Der Gläubigerausschuss in der Eigenverwaltung: Rechtsstellung und besondere Verantwortung. Köln: RWS-Verlag, 2019 [zugleich Diss. Universität Mannheim], S. 452ff.; https://www.rws-verlag.de/buecher/der-glaeubigerausschuss-in-der-eigenverwaltung-rechtsstellung-und-besondere-verantwortung-978-3-8145-1656-1/). Und der gerichtlich bestellte Sachwalter macht sich nicht selten zum Gehilfen des Sanierungsberaters auf Seiten des Schuldners und kommt seinen Anzeigenpflichten nicht beziehungsweise nicht ordentlich nach. Das zeigt insgesamt bei der Eigenverwaltung einen Wechsel weg von gesetzlichen Aufgaben hin zu berater- und schuldnerfreundlichem Verhalten und hat nichts mehr mit der Stärkung von Gläubigerrechten zu tun, sondern führt dazu, dass Sanierungsberater viele Verfahren dominieren und die Gläubiger eben nicht bestmöglich befriedigt werden, wie die Insolvenzordnung es fordert. Das alles, so zeigt die Praxis immer wieder, ist nur mit einem beauftragten professionellen Vertreter möglich.
Nachteiligen Ausgang durch Beratung verhindern
Dies muss allen Entscheidungsträgern bei Gericht stets bewusst sein. Daher erscheint es in der gängigen Praxis der Eigenverwaltung als unumgänglich, dass Unternehmer und Unternehmen mehr denn je zur Wahrung ihrer Interessen bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Ein erfahrener und mit der Praxis der Eigenverwaltung vertrauter Berater kann im Eigenverwaltungsverfahren dafür Sorge tragen, dass ein Verfahren nicht nachteilig für die Gläubiger ausgeht, und kann eine konsensuale, tragfähige Lösung herstellen. Das folgt dem Verständnis, dass den Mitgliedern des Gläubigerausschusses in jeder Lage des Verfahrens die grundlegende Aufgabe zufällt, möglicherweise schädigende Konzepte und Vorschläge für die Sanierung im Namen des Schuldners frühzeitig zu erkennen und ihnen aufmerksam, sachkundig, entschlossen und wirkungsvoll entgegenzutreten.
Gastbeitrag von Dr. Dirk Hammes, namensgebender Gründungspartner der hammes. Insolvenzverwalter GbR, Duisburg