Gläubiger: Vermögensschäden in der Insolvenz vermeiden
23.01.2020
Dr. Dirk Hammes, Gründungspartner hammes. Insolvenzverwalter GbR / Foto: © hammes Insolvenzverwalter
Bei Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wird allzu oft das Verfahrensziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung in den Hintergrund gedrängt. Eine wesentliche Rolle kommt daher dem Gläubigerausschuss zu. Die Gläubiger können auf den Verlauf von Verfahren viel Einfluss nehmen und sich dabei professionell beraten lassen. Das sichert die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen.
Die Insolvenz ist in Deutschland noch immer ein Begriff, der vielen Marktteilnehmer als sehr problematisch erscheint. Regelmäßig wird darin das Ende eines Unternehmens und der Verlust von Arbeitsplätzen gesehen, aber weit weniger oft die Chance auf einen Neubeginn, den ein strukturierter und professioneller Sanierungsprozess unter dem Schutz des deutschen Insolvenzrechts schaffen kann.
Vor allem die Sorge vor der eigenen Insolvenz treibt Unternehmer um, das gilt für Fondsinitiatoren und Vertriebsgesellschaften genauso wie für Vermögensverwalter, Finanzanlagenvermittler und andere Berater. Aber was passiert, wenn diese Unternehmen und Unternehmer gar nicht von der eigenen Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, sondern sich als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren wiederfinden? Das ist gar nicht selten: Der Partner eines Sachwerte-Emittenten meldet Insolvenz an, sodass ein Großprojekt nicht fertiggestellt und vermarktet werden kann; der große Industriekunde des Maklerbüros ist pleite, sodass sämtliche Versicherungsprämien offenbleiben; der Fonds, in dem die Kunden des Vermögensberaters substanziell investiert waren, muss abgewickelt werden.
Gläubigerstellung bringt viel Verantwortung – aber auch große Chancen
In solchen Konstellationen werden Gesellschaften, Berater oder deren Kunden schnell zum Gläubiger im Insolvenzverfahren – und treten damit in eine Position ein, die ihnen in der Regel unbekannt sein wird. Diese führt zu zahlreichen, ziemlich wahrscheinlich völlig neuen Pflichten (und Rechten) für die Geschäftsführung. Denn zum einen können sie ihre Forderungen nur noch gegenüber dem Insolvenzverwalter im Rahmen der Insolvenzordnung geltend machen und werden gleichrangig mit den übrigen Gläubigern behandelt – und zwar nach der möglichen Quote, die der Insolvenzverwalter im Rahmen des Verfahrens ermittelt. Die Forderung muss beim Insolvenzverwalter angemeldet und nachgewiesen werden.
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