Die Zukunft der privaten Altersvorsorge

06.03.2023

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Die Bundesregierung hat am 30.November 2022 die sogenannte „Fokusgruppe private Altersvorsorge“ gebildet, mit dem Auftrag eine Lösung für die private Altersvorsorge zu erstellen. Betrachtet man die Lösungsvorschläge aller Be-teiligten, so stellt man beachtliche Unterschiede fest. Das Institut für Vorsorge und Finanzplanung (IVFP) will mit diesem Konzeptpapier einen Überblick zu den verschiedenen Ansätzen geben und darauf aufbauend eine Lösung entwickeln, die sowohl praktikabel ist, als auch den verschiedenen Strömungen gerecht wird.

Optimierungsvorschlag für die staatlich geförderte Altersvorsorge

Die staatlich geförderte private Altersvorsorge der 1. Schicht in Form der Basisrente soll gemäß IVFP im Wesentlichen unverändert bleiben. Die Optimierungsvorschläge des IVFP  beziehen sich also auf die sogenannte „Riester-Rente“. Die im Rahmen der Riester-Förderung eingeführte Zulagensystematik stellt die einzige vom Steuersatz unabhängige staatliche Förderung dar. Sie ist deshalb insbesondere für Niedrigverdiener, sozial Schwache und kinderreiche Familien sehr gut geeignet. Dieser Personenkreis darf zukünftig in der Altersvorsorge nicht abgehängt werden. Daher schlägt das IVFP die Übernahme der vorhandenen Zulagensystematik in vereinfachter Form für ein Nachfolgemodell der Riester-Förderung vor.

Das IVFP verwendet dafür den Arbeitstitel „Zulagenrente“. Bei der „Zulagenrente“ soll jeder Bürger unterhalb eines Bruttoeinkommens von ca. 43.000 Euro die Grund- und Kinderzulage erhalten und zwar ohne einen Mindesteigenbetrag - lediglich ein Vertragsabschluss muss vorliegen. Zahlt der Bürger freiwillig in die Zulagenrente ein, wird dies nochmals mit 50 Cent pro eingezahltem Euro gefördert. Die Leistungen aus der Zulagenrente sollen einkommens-steuerfrei bleiben. D. h. die sozial schwachen Bürger erhalten zunächst eine Zulage ohne Auflage vom Staat und die daraus resultierende Leistung steuerfrei. Ziel ist es, die Bürger mit diesem „Nudging“-Ansatz für die Altersvorsorge zu gewinnen.

Für Bürger mit Einkünften über den genannten Schwellenwert, bietet sich die staatlich geförderte Altersvorsorge der 1. Schicht an, also die Basisrente. Eine Vereinfachung der gesamten Altersvorsorgesystematik in Deutschland könnte man erreichen, indem man die genannte Zulagensystematik in die Basisrente der 1. Schicht integriert.

Der Entnahme- und Auszahlplan

Als Produkte könnten sowohl kostengünstige, standardisierte (digitale) Lösungen als auch eine ergänzende individuelle Lösung mit Beratung in Form von Fondssparplänen bzw. privaten Rentenversicherungen dienen. Detaillierte Ausführungen sind im Konzeptpapier im Kapitel 4.1 zu finden. Neue ergänzende steuerliche Lösung in der ungeförderten Altersvorsorge der 3. Schicht Um den Bedürfnissen der Kunden beim Übergang in die Rentenphase besser gerecht zu werden, kann es von Vorteil sein, diese (deutlich) flexibler zu gestalten. Beim Renteneintritt tun sich die Kunden oft sehr schwer, ihre Rest-lebenserwartung richtig einzuschätzen. Daher wird in sehr vielen Fällen vom Kapital-wahlrecht Gebrauch gemacht und auf eine Leibrente verzichtet. Dies führt unter Umständen dazu, dass das Geld schnell verbraucht ist und der eigentliche Zweck, eine finanzielle Absicherung bis zum Lebensende, verfehlt wird. Durch eine Verlagerung der endgültigen Entscheidung über Kapitalauszahlung oder lebenslange Rente auf eine höheres Alter (z. B. 85) kann das Problem zumindest deutlich abgemildert werden. Vorstellbar ist daher, dass das angesparte Kapital zum Rentenbeginn zunächst als Entnahme- bzw. Auszahlplan schrittweise entnommen wird.

Um Anreize für diesen Entnahmeplan zu schaffen, soll die Auszahlung bis zu einer bestimmten Grenze von beispielsweise jährlich maximal 3 % des bei Auszahlungsbeginns vorhandenen Kapitalvermögens eine Steuerfreiheit erhalten z. B. über einen Zeitraum von 20 Jahren. Dies hätte auch für den Gesetzgeber den Vorteil, dass die Bürger das für die Altersvorsorge angesparte Kapital für einen längeren Zeitraum zur Verfügung haben und nicht evtl. innerhalb kurzer Zeit nach Ruhestandsbeginn vollständig aufbrauchen.

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