Die wichtigsten Fragen für die Betriebsunterbrechungsversicherung
30.03.2020
Arne Podewils, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht / Foto: © mzs Rechtsanwälte
Viele Unternehmen haben in den vergangenen Tagen ihre Türen schließen müssen. Vor allem den Handel und das Gewerbe, aber auch die Gastronomie- und Tourismusbranche, Messeveranstalter, Kulturbetriebe und Sportstätten trifft die Zwangspause hart. Keine Gäste, kein Publikum, keine Kunden heißt auch: keine Einnahmen.
Richtigerweise erinnern sich viele Unternehmern nun daran, dass sie so genannte Betriebsunterbrechungs- oder Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen haben. Auch nach dem Lesen der Police bleiben oftmals viele Fragen. Allen voran: Zahlt die Betriebsunterbrechungsversicherung? Oder ist die Betriebsschließungsversicherung die richtige Versicherung, wenn wegen der Corona-Krise die Ladenschließung angeordnet wurde oder Mitarbeiter in Quarantäne und Kurzarbeit sind? Und was tun, wenn die Versicherung sagt, dass der Lockdown durch Corona nicht mit abgedeckt ist?
Rechtsanwalt Arne Podewils, LL.M., Fachanwalt für Versicherungsrecht, hat die wichtigsten Antworten auf die häufigsten Fragen zusammengefasst.
Wegen Corona und Covid-19 musste ich meine Firma schließen. Welche Versicherung zahlt meine Umsatzeinbußen, die laufenden Kosten und andere finanzielle Schäden?
Grundsätzlich sichert eine Betriebsschließungsversicherung den Betrieb gegen die Auswirkungen einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit ab (IfSG, früher Bundesseuchengesetz). Ob der Corona-Virus dazu gehört, hängt von den jeweils vereinbarten Bedingungen ab. Hierzu sogleich näher. Die Betriebsunterbrechungsversicherung oder die Praxisausfallversicherung können greifen, aber nur wenn eine zusätzliche Deckungserweiterung nicht nur für Sachschäden, sondern auch für behördliche Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz mit inbegriffen ist. Je nach Einzelformulierung ist die Deckungserweiterung auf sogenannte „unbenannte Gefahren“ ausgeweitet – was sich auch auf das Coronavirus auslegen lässt. Besser sieht es aus bei modernen Versicherungsprodukten wie der sogenannten All-Risk-Deckung, die nicht ausschließlich bei einem Sachschaden greifen. Eine Ertragsausfallversicherung deckt leider keine Ausfälle wegen Corona ab.
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit die Versicherung zahlt?
Die Anspruchsvoraussetzungen sind in den jeweiligen Versicherungsbedingungen sehr unterschiedlich formuliert. In den Policen, die wir bisher geprüft haben, ist Voraussetzung, dass die „zuständige Behörde eine Betriebsschließung behördlich angeordnet haben muss“. Wer also seinen Friseursalon geschlossen hat, bevor die Schließung offiziell angeordnet war, steht unter Umständen für diesen Zeitraum ohne Schadensdeckung da.
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