Die Verwahrstelle hat sich als Kontrollinstanz etabliert
11.12.2019
Robert Guzialowski, Leiter Real Assets Deutschland, Hauck & Aufhäuser Privatbankiers AG / Foto: © Hauck & Aufhäuser
AIFM-Richtlinie mit Stilbrüchen
Trotz all der positiven Erfahrung mit der neuen Richtlinie gilt es nicht zu vergessen, dass an der einen oder anderen Stelle sehr wohl Nachbesserungsbedarf besteht. Neben der mangelnden Klarheit einiger Begriffe befinden sich dort auch Stilbrüche, beispielsweise bei einem offenen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen. Hier schreibt die Regulatorik vor, dass bei einem Share Deal grundsätzlich zwei Gutachten zu einer Immobilie eingeholt werden müssen. Bei den deutlich schutzbedürftigeren privaten Anlegern eines geschlossenen Publikums-AIF ist dies dagegen nicht der Fall.
Soweit es die praktische Umsetzung der Aufsicht betrifft, wäre zudem mehr Klarheit hinsichtlich der Kompetenzen der Wertpapieraufsicht BaFin wünschenswert. In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass der BaFin mehr Kompetenzen zugeschrieben werden als diese tatsächlich innehat. Es gilt zu bedenken, dass sie ein Organ der Exekutive ist und eben kein gesetzgebendes oder rechtsprechendes Organ. Darauf wies im Übrigen auch BaFin-Präsident Felix Hufeld bereits hin.
Aus diesem Grund ist zu erwarten, dass die Regulatorik die Verwahrstellen, auch wenn der größte Teil der regulatorischen Flut erst einmal vorbei sein sollte, weiter stark beschäftigen wird.
Ein weiterer wichtiger Aspekt aus Sicht der Verwahrstelle ist, soweit es um die künftige Entwicklung geht, der technologische Fortschritt. Tatsächlich könnte die Technologie zum Beispiel durch den Einsatz der Blockchain oder anderer IT-Programme, die Verträge automatisch prüfen, die Arbeit der Verwahrstellen deutlich effizienter machen. Egal wohin sich dieser Bereich künftig entwickelt: Zum einen werden Verwahrstellen gerade wegen der Komplexität der Kontrolle von AIF-Fonds sowie als unabhängiges Kontrollorgan weiterhin eine wichtige Instanz bei geschlossenen Fonds bleiben. Zum anderen wird es immer wichtiger, dass eine Verwahrstelle dabei eine hohe juristische Expertise aufweist. Schließlich ist dies eine wesentliche Voraussetzung, um einer KVG die bestmögliche Lösungskompetenz anzubieten.
Gastbeitrag von Robert Guzialowski, Leiter Real Assets Deutschland, Hauck & Aufhäuser Privatbankiers AG