Die Verwahrstelle hat sich als Kontrollinstanz etabliert
11.12.2019
Robert Guzialowski, Leiter Real Assets Deutschland, Hauck & Aufhäuser Privatbankiers AG / Foto: © Hauck & Aufhäuser
Ein zweiter wichtiger Punkt ist die juristische Kompetenz. Das gilt umso mehr, da das KAGB einige Schwächen in Bezug auf seine Bestimmtheit durch die Verwendung diverser unbestimmter Rechtsbegriffe (z.B. Angemessenheit oder Wesentlichkeit) aufweist. Aber auch bei der Zusammenarbeit zwischen KVG und Verwahrstelle spielt juristische Expertise eine entscheidende Rolle.
Reibungslose Zusammenarbeit zwischen KVG und Verwahrstelle
Die Zusammenarbeit zwischen KVG und Verwahrstelle lief in der Vergangenheit zumeist reibungslos, was seine Ursache darin haben dürfte, dass die Aufgaben und Kompetenzen der Verwahrstellen hierzulande im KAGB klar geregelt sind. Das heißt, die wichtigsten Aufgaben sind gesetzlich festgelegt und damit standardisiert. Unproblematisch war es zudem von Anfang an bei jenen KVGen, die die Abläufe bei der Kooperation mit einer Verwahrstelle bereits von offenen Produkten kannten.
Allerdings gab es auch Anbieter geschlossener Publikums-AIFs, die zum ersten Mal mit einer Verwahrstelle zusammenarbeiteten. Hier war und ist die wichtigste Aufgabe der Verwahrstelle, die KVGen mit regulatorischer Expertise und der vorhandenen Erfahrung zu unterstützen. Verwahrstellen, die die genannten Fähigkeiten und Kompetenzen aufweisen, werden von den KVGen dann nicht mehr nur als Kostenfaktor, sondern immer mehr als Partner und vor allem als Qualitätssiegel wahrgenommen.
Darüber hinaus bietet die Verwahrstelle weitere wertvolle Dienstleistungen an. Ein Beispiel dafür ist die Unterstützung im Vorfeld von Transaktionen, wobei hier ebenfalls die juristische Kompetenz zum Tragen kommt. Ein anderes Beispiel sind Bankdienstleistungen wie Überbrückungsfinanzierungen, die von KVGen verstärkt nachgefragt werden. In diesem Bereich kann die Verwahrstelle zusammen mit der KVG individuell passende Kundenlösungen kreieren.
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