Deshalb macht die Aufsichtsübertratung keinen Sinn!

17.06.2020

Dr. Stefan Flach / Foto: © Dr. Stefan Flach

Ein weiterer Aspekt dürften Produktinnovationen oder erwartete Marktzutritte sein. Ich erinnere mich an den Bedingungswettbewerb in der BU und vermutet einmal, dass die freien Vermittler einen guten Anteil daran hatten. Dies dürfte durch die Rückkoppelung zwischen Vermittlern und Produkten geschehen sein und auch verallgemeinerungsfähig sein, denn der Vermittler steht auf Grund seines Berufsbildes und zumeist auch tatsächlich auf der Seite der Kunden und hat ihre Interessen im Blick, während der produktakzessorische Vertrieb die Produzenteninteressen vertritt und schlicht verkauft.

Nicht bewiesen ist die These, dass die BaFin als zentrale Behörde es besser oder marktnäher kann. All business is local – Art. 20 Abs. 1 GG „Die Bundesrepublik ist ein „Bundesstaat.“. Der Vorteil der IHK´en ist ihre lokale Präsenz sowie die dadurch bedingte Markt und Vertriebsnähe. In diesem Zusammenhang finde ich auch das von Produktanbietern zum Teil vorgetragene Argument bemerkenswert, dass „nicht BaFin reguliert“ zu sein ein Wettbewerbsvorteil ist, der gegebenenfalls einzuebnen ist. Eine solche Sichtweise verbietet sich in einem auf Marktwirtschaft und Wettbewerb ausgerichteten System [vgl. Art. 3 Abs. 3 Satz 2 EU-Vertrag]. Wie schon dargelegt sind Vermittler trennscharf von Produktanbietern zu unterscheiden. Insofern und insoweit ist es durchaus statthaft, dass diese unterschiedlich beaufsichtigt werden.

Gerne oute ich mich als Fan der IHK´en. Warum soll also eine Gruppe bewusst schlechter gestellt werden, ohne dass ein Vorteil daraus entsteht. Damit dürfte auch ein Eingriff in die geschützten Rechtsgüter der Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. GG denkbar sein.

Die These der qualitativen Verbesserung wird auch durch historische Erfahrungen widerlegt allein durch die Antwort auf die Frage, wer es denn war, der den Vertrieb von bestimmten geschlossenen Fonds denn ermöglicht hat. Diese strukturelle Schwäche besteht auch nach MiFid II oder IDD fort. Deshalb ist es gut einen zumeist auch lokal verwurzelten Vermittlermarkt zu haben.

Insgesamt ist die der Absicht innewohnenden Vermutung der Qualitätsverbesserung nicht bestätigt, vielmehr sprechen praktische Erwägungen, Aspekte des Staatsaufbaurechts sowie die Berufsfreiheit und das Eigentum an einem eingerichteten und ausgebübten Gewerbebetrieb in Ermangelung bessere Alternativen bis auf Weiteres für den Status Quo.

Kommentar von Dr. Stefan Flach, Vermittler und Syndikusrechtsanwalt