Deshalb macht die Aufsichtsübertratung keinen Sinn!
17.06.2020
Dr. Stefan Flach / Foto: © Dr. Stefan Flach
Im Extremfall kann die BaFin jedes auch noch so unplausible Produkt durchwinken und es sodann der Verantwortung des Vermittlers überlassen, dies zu überprüfen und ein passgenaues Angebot zu entwickeln. Denken wir diesen Gedankengang konsequent weiter, kommen wir zum Ergebnis, dass ein und dieselbe Behörde einem völlig unplausiblen Produkt den Marktzutritt erlaubt und sodann den Vermittler in die Verantwortung nimmt, dass er dieses Produkt auch noch anbietet. Ein für ein System der Checks and Balances absurdes Ergebnis und starkes Argument für den Status Quo.
Wollte der Gesetzgeber – hier personifiziert durch die Regierungskoalition - wirklich einen Mehrwert beziehungsweise etwas Wirkungsvolles für den Verbraucher erreichen wollen, könnte er ja die eigene Bundesoberbehörde zu einer erweiterten Produktkontrolle im Sinne einer wirtschaftlichen Plausibilität beflügeln. Damit einher geht dann auch ein gewisses Risiko in Form einer Staatshaftung – hier unmittelbar der BaFin selbst als rechtsfähige Anstalt und subsidiär der Bundesrepublik Deutschland als Anstaltsträger. Dies jedoch hat insbesondere für den Verbraucher einen klaren Vorteil, dass er gegebenenfalls einen Anspruch gegen den besten Schuldner der Welt, die Bundesrepublik hat. Dies wäre ein echter Mehrwert at ist best.
Darüber hinaus würde es sicher dazu führen, dass die BaFin sich auch inhaltlich mit manchem Produkt besser auseinandersetzt weil es ja gegebenenfalls zu einer Haftung kommen kann. Ein weiterer Vorteil wäre vielleicht sogar eine Kostenentlastung der Vermittler in Form einer preisgünstigeren Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, weil weniger schadensgeneigte Finanzprodukte im Umlauf sind. Im Übrigen ist das rein lebenspraktische Empfinden auf Seiten der Kunden, insbesondere der Verbrauchen so, dass der Umstand „BaFin-geprüft“ Vertrauen schafft und deshalb auch damit geworben wird, obwohl dies keinerlei Aussagekraft hat.
Würde man nun die „Branche“ anhand des Branchenmodells von Michael E. Porter analysieren, so stellen wir und in Abwesenheit eines Bildes eine „Schweizerkreuz“ oder auch des „Rote Kreuz“ vor. In der Waagerechten finden sich 3 Elemente, Produktanbieter, Vermittler und Vertrieb und Kunden in ihrer Eigenschaft als Verbraucher iSv § 13 BGB oder Unternehmen iSv § 14 BGB. In der Senkrechten oben verorten wir Marktzutritt, unten Substitute. Da Vermitteln immer schon Beraten und Betreuen einschloß können wir als Substitute für die Vermittlung beispielweise „Robo-Advisor“ nehmen. Folgen wir diesem Bild ergibt sich eine klare Trennung zwischen Produkt und Vertrieb, lediglich im Falle eines hauseigenen [Agentur-, oder Filial-] Vertriebes steht der Vertrieb im Lager des Produzenten.
Würde dem Vermittler nun – was mittlerweile unstreitig sein dürfte – höhere Kosten auferlegt, so wird er im Vergleich zum Produktvertrieb benachteiligt, weil er die Kosten selbst zu tragen hat, während ein produktakzessorischer Vertreter diese nicht tun muss. Oft trägt der Vermittler sogar zur Preistransparenz bei, sobald dieser dem Kunden seine Vergütung erläutert.
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