Deshalb macht die Aufsichtsübertratung keinen Sinn!

17.06.2020

Dr. Stefan Flach / Foto: © Dr. Stefan Flach

One step for man, one giant leap for mankind [Neil Armstrong, Mondlandung am 21.07.1969]  So oder zumindest ähnlichen lesen sich drei Zeilen im Koalitionsvertrag von 2018 [6348 ff]: „Zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht …“ soll die BaFin die Aufsicht über die „freien“ Finanzanlagenvermittler und -berater führen.

Dabei ist schon zweifelhaft, aus welchem Grund dieser Satz so apodiktisch Einzug in den Koalitionsvertrag gefunden hat und daran anschließend sei die Frage erlaubt, warum ein dem Volke verpflichteter Gesetzgeber dann auch noch an dem Ansinnen festhält, wenn schon längst die Mehrzahl der Betroffenen, die IHK´en nebst DIHK klargestellt haben, dass eine qualitative Verbesserung kaum stattfinden wird es aber für die Regulierten teurer wird. Schon allein dies müsste im Sinne einer Verhältnismäßigkeit mangels Erforderlichkeit zur Aufgabe dieses Zieles führen.

Dagegen spricht auch die Erkenntnis, dass die teuren Fehlschläge in der Vergangenheit produktbedingt und nicht vertriebsbedingt waren. Wie noch ausgeführt wird, hat die BaFin die Produktaufsicht. Folglich sind alle Produkte, die ein Kunde je erwerben kann, der BaFin bekannt und von ihr geprüft. Allerdings beschränkt sich diese Prüfung allein auf Formalia. Dies wird mit dem Risiko der Staatshaftung begründet. Weil dies so ist unternimmt die BaFin auch keine Plausibilitätsprüfung der Gestalt, dass sie das wirtschaftliche Konzept auf Plausibilität, das heißt in erster Linie auf Erfolgswahrscheinlichkeit prüft. Diese Art der Prüfung weist der die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Vermittler zu.

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