Das soll sich für die Vermittler ab 2021 ändern

21.11.2019

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Das ändert sich nun für Vetriebsgesellschaften

Jöhnke und Reichow betonen, dass das Finanzministerium ausdrücklich keine Erweiterung der Organisationspflichten für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanalagenvermittler anstreben. Ausgenommen seien hierfür jedoch sogenannte „Vertriebsgesellschaften“, die bislang als einfache Finanzanlagenvermittler galten und daher dieselben regulatorischen Anforderungen wie alle übrigen Finanzanlagenvermittler zu erfüllen hatten. Wenn das Eckpunktepapier wie geplant umgesetzt wird, könnte sich das nun ändern. So könnten Defizite in der Organisation bei Vertriebsgesellschaften größere Auswirkungen als bei einzelnen Finanzanlagevermittlern und Honorar-Finanzanlageberatern haben. Aus diesem Grund sollten nach Plänen des Finanzministeriums Vertriebsgesellschaften in Zukunft stärker überwacht werden und ihnen weitere Organisationspflichten auferlegt werden. Wie das konkret aussehen soll, ist laut Jöhnke und Reichow im Eckpunktepapier jedoch nicht erwähnt. Zudem sollen Vertriebsgesellschaften auch die Möglichkeit erhalten, ähnlich wie bei einem Haftungsdach, einzelne Vermittler in den Geltungsbereich ihrer Erlaubnis einbeziehen zu dürfen, sofern sie die Haftungsübernahme für den Vermittler übernehmen. In diesem Fall bräuchte der vertraglich an die Vertriebsgesellschaft gebundene Vermittler keine eigene Erlaubnis mehr.

Halbjährige Übergangsfrist

Nach Inkrafttreten der Regelungen soll laut dem Eckpunktepapier ein Übergangsfrist von sechs Monaten gelten, in der die erteilten Erlaubniss nach & 34 f, h GewO fortbestehen. Während dieser Frist haben Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlageberater Zeit, auf Nachfrage der BaFin Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlaubnis (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung und Sachkundenachweis) vorzulegen. Vertriebsgesellschaften sollen diese Nachweise hingegen unaufgefordert der BaFin vorlegen müssen.

Laut Jöhnke und Reichow soll bis spätestens Mitte nächsten Jahres das parlamentarische Verfahren abgeschlossen sein und das Gesetz verkündet werden, sodass die Neuregelung Anfang 2021 in Kraft treten kann. Die beiden Rechtsanwälte bezeichnen diesen Zeitplan jedoch als „ambitioniert“ weshalb gewiss abzuwarten bleibe, in wie weit dieser eingehalten werde. (ahu)