Das ist die Bilanz nach einem Jahr DSGVO
01.07.2019
Christian Nölke, Managing Consultant bei der adesso AG / Foto: © adesso AG
3. Höhe der Strafzahlungen
In den vergangenen zwölf Monaten wurden Bußgelder in Höhe von rund 500.000 Euro durch deutsche Landesdatenschützer verhängt. Die höchsten Einzelbußgelder waren:
- 80.000 Euro für ein Versicherungsunternehmen (Gesundheitsdaten der Kunden waren im Internet aufgetaucht)
- 50.000 Euro für eine Bank (Daten ehemaliger Kunden wurde weiterverarbeitet)
- 20.000 Euro für ein soziales Netzwerk (Passwörter der Kunden wurden unverschlüsselt gespeichert)
Dies ist zwar in Summe eine deutliche Steigerung gegenüber den Zeiten des BDSG, in denen Bußgelder eine Ausnahme waren. Aufsichtsbehörden nutzen das neue Instrumentarium jedoch mit Augenmaß. Hoch sanktioniert wurden Verstöße, bei denen real Betroffene geschädigt wurden. Die meisten Bußgelder bewegten sich doch im Bereich einiger hundert Euro.
4. Abmahnwelle
Die befürchtete große Abmahnwelle ist ausgeblieben. Abmahnungen beschränken sich auf wenige Einzelfälle. Dies war auch abzusehen, da Datenschutzverstöße meist kompliziert zu bewerten sind. Im Bereich des Urheberrechts oder der Impressumspflicht – beides klassische Felder der Abmahnindustrie – können Verfahren quasi vollautomatisiert werden – von dem Auffinden von Verstößen über die Abmahnung bis zur Eintreibung des Geldes. Datenschutzvorfälle müssen hingegen aufwendig geprüft und im Kontext von vielen anderen Informationen bewertet werden. Dies verursacht Kosten beim Abmahner, so dass die üblichen Kostensätze kaum dazu geeignet sind, Gewinn durch Masse zu machen.
Zudem erwägt derzeit der Gesetzgeber, die Möglichkeiten für Abmahnungen im Bereich der DSGVO einzuschränken und die Kostensätze stark zu begrenzen. Auch dies macht eine Konzentration der Abmahnindustrie auf diesen Zweig unattraktiv.
5. Anzahl der Bußgeldverfahren
In den vergangenen 12 Monaten wurden in Deutschland lediglich rund 80 Einzelbußgelder verhängt. Wie von den Aufsichtsbehörden angekündigt sollen Bußgelder auch unter der DSGVO die Ausnahme bleiben. Die Landesdatenschützer verstehen sich auch weiterhin in erster Linie als beratende Instanz und weniger als strafende. Doch haben einige Länder bereits angekündigt, von diesem bewährten Kurs abzuweichen, da die Personaldecke für Beratung nicht ausreiche, die Prüfungsaufgaben aber zugenommen haben.
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